(LAG Köln, Urt. v. 29.9.2014 – 2 Sa 181/14) • Die Täuschung des Arbeitgebers darüber, dass ein Arbeitnehmer gearbeitet habe, während tatsächlich keine Arbeitsleistung erbracht wurde, stellt regelmäßig einen Grund dar, der geeignet ist, das Arbeitsverhältnis durch Arbeitgeberkündigung ohne Einhaltung der Kündigungsfrist zu beenden. Dies ist dann der Fall, wenn die Auswertung der elektronisch gespeicherten Arbeitsvorgänge ergibt, dass innerhalb von zehn Arbeitstagen mehrere Stunden Arbeitszeit zu viel in die manuell geführte Arbeitszeiterfassung eingetragen wurden. Aufgrund des berechtigten Interesses des Arbeitgebers, Fehleingaben, die zu erheblichen Schäden bei den Nutzern der Datenbank führen können, dem jeweiligen Sachbearbeiter zuordnen zu können, sowie den aktuellen Bearbeitungsstand feststellen zu können, verstößt das Speichern des Bearbeiters und des letzten Änderungsdatums einer Datei nicht gegen datenschutzrechtliche Vorschriften. Hinweis: Das Speichern des Bearbeiters und des letzten Änderungsdatums einer Datei verstößt nicht gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen, wenn die Speicherung erforderlich ist, um bei einer online-Datenbank überprüfen zu können, welcher Arbeitgeber zu welchem Zeitpunkt welche Eingaben gemacht hat. Es ist das berechtigte Interesse des Arbeitgebers, Fehleingaben, die zu erheblichen Schäden bei den Nutzern der Datenbank führen können, dem jeweiligen Sachbearbeiter zuordnen zu können, sowie den aktuellen Bearbeitungsstand feststellen zu können. Ergibt die Auswertung der elektronisch gespeicherten Arbeitsvorgänge, dass innerhalb von zehn Arbeitstagen mehrere Stunden Arbeitszeit zu viel in die manuell geführte Arbeitszeiterfassung eingetragen wurden, kann dies eine außerordentliche Kündigung ohne Abmahnung rechtfertigen.

ZAP EN-Nr. 163/2015

ZAP 4/2015, S. 185 – 186

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