(BGH, Beschl. v. 12.10.2017 – V ZR 17/17) • Ein Vortrag ist schlüssig und ausreichend substantiiert, wenn die vorgetragenen Tatsachen geeignet sind, das geltend gemachte Recht zu begründen. Kommt es auf den Verkehrswert einer Sache an, ist es grds. ausreichend, wenn die darlegungspflichtige Partei einen bestimmten Wert behauptet und durch Sachverständigengutachten unter Beweis stellt. Wird zur Ermittlung des Werts eines Grundstücks der Wert des Objekts mit ausbaufähigem Dachgeschoss mit demjenigen ohne ausbaufähiges Dachgeschoss verglichen und die Differenz mit einem Abschlag von 30 % bewertet, indem ausdrücklich ausgeführt wird, dass das Objekt „mit der Möglichkeit des Ausbaus des Dachgeschosses in zweiter Ebene einen Wert von ca. 2.475.000 EUR“ gehabt habe, während sich der Wert mit dem wertlosen, da nicht ausbaufähigen Dachgeschoss auf 2.167.500 EUR belaufen habe, so ist dies ein substantiiert schlüssiger Vortrag zum Wert des Grundstücks, wenn der rechtlichen Unsicherheit durch einen Abschlag von rund 30 % von dem Wert eines genehmigten Ausbaus Rechnung getragen wurde.

ZAP EN-Nr. 62/2018

ZAP F. 1, S. 114–114

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