Normenkette

BGB §§ 278, 433, 459 Abs. 2, §§ 462, 463 a.F., § 463 S. 1

 

Verfahrensgang

LG Bielefeld (Entscheidung vom 22.01.2008; Aktenzeichen 2 O 5/03)

 

Tenor

Die Berufungen der Klägerin und des Beklagten zu 1) gegen das am 22.01.2008 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld werden zurückgewiesen.

Bezüglich der Kosten des ersten Rechtszuges bleibt es bei der Kostenentscheidung des angefochtenen Urteils.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden wie folgt verteilt:

Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Klägerin tragen diese selbst zu 76 % und der Beklagte zu 1) zu 24 %.

Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1) tragen dieser selbst zu 38 % und die Klägerin zu 62 %.

Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2) und des Beklagen zu 3) trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abwen-den, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird hinsichtlich des gegen den Beklagten zu 3) gerichteten Klageverfahrens zugelassen, im Übrigen nicht zugelassen.

 

Gründe

A.

Die Parteien streiten in der Berufungsinstanz mit wechselseitigen Berufungen um Schadensersatzansprüche der Klägerin, und zwar gegen den Beklagten zu 1) als Verkäufer des Grundstücks und gegen den Beklagten zu 3) als Ersteller eines Gutachtens zum Wert des Grundstücks. Darüber hinaus hat die Klägerin gegen die Beklagte zu 2), die den Kaufvertrag als Maklerin vermittelt hat, einen Anspruch auf Rückzahlung geleisteten Maklerhonorars geltend gemacht.

Wegen der Einzelheiten der Sachverhaltsdarstellung wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils verwiesen.

Die Beklagten zu 1) - 3) haben sich erstinstanzlich wechselseitig den Streit verkündet (GA 284, 287, 292).

Das Landgericht hat nach persönlicher Anhörung der Parteien, Vernehmung der Zeugen S, L2, I P und Q H2 sowie Einholung von Sachverständigengutachten des Dipl.-Ing. C3, des Dipl.-Ing. B, des Gutachterausschusses für Grundstückswerte im Kreis H sowie des Dipl.-Ing. F unter Abweisung der gegen die Beklagte zu 2) gerichteten Klage den Beklagten zu 1) zur Zahlung von 70.832,80 € nebst Zinsen sowie den Beklagten zu 3) zur Zahlung von 99.985,82 € nebst Zinsen verurteilt.

Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, die Klägerin habe gegen den Beklagten zu 1) einen Zahlungsanspruch in Höhe von 48.078,80 € wegen arglistiger Täuschung über die Ausbaufähigkeit des Dachgeschosses und in Höhe von 22.754,00 € aus Verschulden bei Vertragsschluss, weil ein Teil des umfriedeten Grundstücks nicht im Eigentum des Beklagten zu 1) gestanden habe und er die Klägerin hierüber nicht aufgeklärt habe. Dagegen hafte der Beklagte zu 1) der Klägerin nicht aufgrund der Fehlerhaftigkeit des Gutachtens des Beklagten zu 3), da er nicht positiv gewusst habe bzw. hätte wissen müssen, dass der Verkehrswert im Gutachten des Beklagten zu 3) deutlich zu hoch angegeben worden sei, und nicht dargetan sei, dass er bewusst auf ein unrichtiges, nicht mehr vertretbares Gutachten hingewirkt habe.

Die Beklagte zu 2) hafte der Klägerin aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt. Es sei nicht widerlegt, dass die Beklagte zu 2) an die Klägerin nur die vom Beklagten zu 1) erhaltenen Informationen wiedergegeben habe. Zudem sei auch nicht bewiesen, dass die Beklagte zu 2) Kenntnis davon gehabt habe, dass einige der vom Beklagten zu 1) erhaltenen und an die Klägerin weitergegebenen Informationen, insbesondere zur Ausbaufähigkeit des Dachgeschosses, falsch gewesen seien. Ferner sei auch nicht erwiesen, dass der Beklagten zu 2) die Unrichtigkeit des vom Beklagten zu 3) erstellten neuen Gutachtens bewusst gewesen sei, selbst wenn ihr von der Zeugin H2 der in dem ersten Gutachten des Beklagten zu 3) ausgewiesene Verkehrswert mitgeteilt worden sei.

Gegen den Beklagten zu 3) habe die Klägerin einen Schadensersatzanspruch aufgrund der Grundsätze des Vertrages mit Schutzwirkung zugunsten Dritter in Höhe von 99.985,82 €. Der vom Beklagten zu 3) in seinem aufgebesserten Gutachten ermittelte Verkehrswert sei unvertretbar hoch und liege mehr als 30 % über dem vom Sachverständigen F ermittelten Verkehrswert von 530.000,00 €. Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass dem Beklagten zu 3) bei Abfassung seines Gutachtens ein Beurteilungsspielraum von bis zu 30 % zugekommen sei, sei von einem noch vertretbaren Verkehrswert in Höhe von 689.000,00 € auszugehen gegenüber einem zutreffend ermittelten Verkehrswert von 530.000,00 €. Unter weiterer Berücksichtigung des von der Klägerin erzielten Verhandlungserfolges, nämlich des Herunterhandelns des Kaufpreises um 50.000,00 DM, was rund 3,2 % ausmache, ergebe sich ein hypothetischer Kaufpreis von 666.952,00 €, welcher vom tatsächlich gezahlten Kaufpreis in Höhe von 766.937,82 € abzuziehen sei, so dass sich der erstattungsfähig...

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