(AG Dortmund, Urt. v. 2.7.2019 – 425 C 2560/19) • Die Ausübung des Widerrufsrechts hinsichtlich eines Verbraucherkreditvertrags kann verwirkt sein. Das erforderliche Zeitmoment ist bei einem Widerruf 5 Jahre und 11 Monate nach Abschluss des Vertrags gegeben. Bei einer vorzeitigen Tilgung des Kredits bereits 9 Monate nach Vertragsschluss liegt auch das erforderliche Umstandsmoment vor. Hinweis: Auch ein „ewiges” Widerrufsrecht kann verwirkt werden.

ZAP EN-Nr. 686/2019

ZAP F. 1, S. 1220–1220

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