(BGH, Urt. v. 26.9.2018 – IV ZR 304/15) • Eine in einem Versicherungsschein enthaltene Widerspruchsbelehrung ist inhaltlich fehlerhaft, wenn sie keinen Hinweis darauf enthält, dass der Widerspruch schriftlich zu erheben ist. Die notwendige Belehrung über das gesetzliche Formerfordernis erfolgt nicht dadurch, dass dem Versicherungsnehmer mitgeteilt wird, zur Fristwahrung genüge die rechtzeitige „Absendung“ der Widerspruchserklärung. Hinweis: Der BGH macht zudem deutlich, dass nach § 818 Abs. 1 Alt. 1 BGB nur die Nutzungen herauszugeben sind, die vom Bereicherungsschuldner tatsächlich gezogen worden sind und betont, dass bei der Bestimmung der gezogenen Nutzungen die vom Versicherungsnehmer gezahlten Prämien nicht in voller Höhe Berücksichtigung finden können. Nutzungen aus dem Risikoanteil, die dem Versicherer als Wertersatz für den vom Versicherungsnehmer faktisch genossenen Versicherungsschutz verbleiben, stehen dem Versicherungsnehmer nicht zu. Der auf die Abschlusskosten entfallende Prämienanteil bleibt für Nutzungsersatzansprüche außer Betracht (vgl. BGH, Urt. v. 1.6.2016 – IV ZR 482/14).

ZAP EN-Nr. 673/2018

ZAP F. 1, S. 1223–1223

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