(FG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 21.6.2016 – 1 K 1368/15) • Eine Forderung, die in einem Vergütungsfestsetzungsverfahren geltend gemacht wird, kann erst dann als unbestritten i.S.v. § 226 Abs. 3 AO gelten, wenn zumindest das Festsetzungsverfahren nach § 55 RVG durch Beschluss abgeschlossen wurde; rechtskräftig festgestellt ist sie, soweit ein Rechtsmittel nicht mehr erhoben werden kann bzw. eine rechtskräftige Entscheidung im Erinnerungs-/Beschwerdeverfahren gem. § 56 RVG erfolgt ist.
ZAP EN-Nr. 828/2016
ZAP F. 1, S. 1222–1222
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