Rz. 230

Dem beigeordneten oder bestellten Rechtsanwalt ist es bei verzögerter Bearbeitungsdauer grds. nicht verwehrt, mit seinen gegen die Landeskasse gerichteten Vergütungsforderungen die Aufrechnung gegen Umsatzsteuerforderungen des Finanzamtes zu erklären.[411] Die auch für die Aufrechnung gegen Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis gem. §§ 226 Abs. 1 AO, 387 BGB erforderliche Gegenseitigkeit ist gegeben. Bei der zu den Gemeinschaftssteuern gehörenden Umsatzsteuer ist für die Gegenseitigkeit § 226 Abs. 4 AO zu beachten. Danach gilt für die Aufrechnung als Gläubiger und Schuldner eines Anspruches aus dem Steuerschuldverhältnis auch die Körperschaft, die die Steuer verwaltet. Die Verwaltungshoheit für Umsatzsteuerforderungen liegt beim Finanzamt. Deshalb kann mit dem Vergütungsanspruch gegen die Forderung aus dem Steuerschuldverhältnis i.S.d. § 37 AO aufgerechnet werden, weil Hauptforderung und Gegenforderung von Behörden derselben Körperschaft verwaltet werden.[412] Wegen § 226 Abs. 4 AO ist damit auch die gem. §§ 226 Abs. 1 AO, 395 BGB für eine Aufrechnung gegen eine Forderung des Bundes oder eines Landes erforderliche Kassenidentität gewahrt.[413]

 

Rz. 231

Grundsätzlich kann jede Seite gegen Ansprüche aus einem Steuerschuldverhältnis mit anders begründeten Gegenforderungen aufrechnen, soweit die allgemeinen Voraussetzungen der Aufrechnung gegeben sind und das Gesetz keine Einschränkungen enthält. Deshalb darf der Steuerpflichtige mit zivil- und öffentlich- rechtlichen Gegenansprüchen aller Art gegen öffentlich-rechtliche Ansprüche aufrechnen, sofern sie unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind (§ 226 Abs. 3 AO).[414] Ein Steuerpflichtiger kann gegen Steueransprüche deshalb nur dann mit Rechtsanwaltsvergütungsforderungen aufrechnen, wenn diese als unbestritten gelten, also zumindest das Festsetzungsverfahren nach § 55 durch Beschluss abgeschlossen wurde oder sie rechtskräftig festgestellt sind, d.h. ein Rechtsmittel nicht mehr erhoben werden kann bzw. eine rechtskräftige Entscheidung im Erinnerungs-/Beschwerdeverfahren gem. § 56 erfolgt ist.[415]

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