Wie bei der Thematik des Rauchens haben die Wohnungseigentümer auch bezüglich der Tierhaltung ein weites Ermessen bei dem Abschluss von Vereinbarungen. So ist ein generelles Tierhaltungsverbot in einer Vereinbarung möglich (Kümmel/Niedenführ, a.a.O., § 15 Rn 6).

 

Beispiel:

Ein generelles Hundeverbot ist weder sittenwidrig noch greift es in den Kernbereich des Wohnungseigentums ein (zu einem Mehrheitsbeschluss der Wohnungseigentümer s. BGH, Beschl. v. 4.5.1995 – V ZB 5/95).

Ein generelles Verbot der Haustierhaltung ist jedenfalls anfechtbar, nach Auffassung des OLG Saarbrücken sogar nichtig (Kümmel/Niedenführ, a.a.O., § 15 Rn 22; OLG Saarbrücken ZMR 2007, 308). Jedenfalls können Regelungen für den Umfang und die Art der Tierhaltung durch Beschluss getroffen werden.

 

Beispiele:

  • Die Regelung in einer beschlossenen Hausordnung über das Verbot, Tiere im Aufzug zu befördern, ist wirksam. Durch die trotzdem erfolgende Nutzung des Fahrstuhls durch den Hund der Mieter der Wohnungseigentümer wird das Eigentum der Mitwohnungseigentümer beeinträchtigt (LG Karlsruhe, Urt. v. 12.12.2013 – 5 S 43/13).
  • Die Beschränkung der Tierhaltung auf zwei Tiere je Sondereigentumseinheit ist nicht zu beanstanden. Leinenzwang auf sondernutzungsfreien Gemeinschaftsflächen entspricht ordnungsgemäßer Verwaltung (LG Lüneburg, Urt. v. 15.5.2012 – 9 S 73/11).

Wo die sich aus § 14 Nr. 1 WEG (Gesetz) ergebenden Grenzen bei der Tierhaltung zu ziehen sind, ist noch nicht höchstrichterlich geklärt. Denn bei der Konkretisierung dieser Grenzen durch Beschluss nach § 15 Abs. 2 WEG besteht noch ein gewisser Spielraum der Wohnungseigentümer, da die Regeln an die jeweiligen Gegebenheiten der WEG und der Wohnungseigentümer anzupassen sind.

 

Beispiele:

  • Hunde sind sowohl im Gebäude als auch in den Außenanlagen einer Wohnungseigentumsanlage anzuleinen. Dies ergibt sich aus dem wohnungseigentumsrechtlichen Rücksichtnahmegebot und unmittelbar aus dem Gesetz, so dass der Leinenzwang auch unabhängig von einem entsprechenden Eigentümerbeschluss oder einer Regelung in der Hausordnung gilt (AG München, Urt. v. 19.9.2011 – 485 C 1864/11 WEG; ebenso: AG München, Urt. v. 21.3.2013 – 484 C 18498/12).
  • Die Interessen der übrigen Miteigentümer werden in hinreichender Weise gewahrt, wenn die Hunde angeleint sind, eine Nutzung der Gartenfläche als Hundetoilette untersagt und der Hundehalter verpflichtet wird, unbeabsichtigt abgesonderten Hundekot umgehend selbst zu beseitigen. Nur eine derartige Gebrauchsregelung für die Nutzung der Gartenanlage durch Hundehalter entspricht einer ordnungsgemäßen Verwaltung, die es dem Hundehalter ermöglicht, die im gemeinschaftlichen Eigentum stehende Gartenfläche in einer Weise mitzunutzen, dass dadurch keinem anderen Miteigentümer über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus Nachteile erwachsen, § 14 Nr. 1 WEG (OLG Hamburg, Beschl. v. 20.8.2007 – 2 Wx 72/07).
  • Im Gartenbereich einer Wohnungseigentumsanlage muss ein großer Hund (hier: Berner Sennenhund-/Bernhardinerwelpen) stets mittels einer höchstens 3 m langen Führung angeleint und durch eine ausreichend für die Führung des großen Hundes geeignete erwachsene (nämlich mindestens 16 Jahre alte) Person begleitet werden (OLG Karlsruhe, Beschl. v. 20. 5. 2008 – 14 Wx 22/08).
  • Wohnungseigentümer sind berechtigt, durch Mehrheitsbeschluss Regeln zu setzen, die geeignet sind, die bei der Hundehaltung möglicherweise zu erwartenden Belästigungen und Beeinträchtigungen auszuschließen oder zu mindern.

    Enthält die Teilungserklärung hinsichtlich der Tierhaltung keine Vorgaben, steht den Eigentümern für die Regelung der Hundehaltung auf den Freiflächen einer Wohnungseigentumsanlage ein weites Ermessen zu, dessen absolute Grenzen lediglich durch ein vollständiges Tierhaltungsverbot einerseits sowie eine unbeschränkte Tierhaltungserlaubnis andererseits gebildet werden.

    Diese Regelungen können einen Leinenzwang für Hunde gebieten, müssen es jedoch nicht zwangsläufig (entgegen AG München, 19.9.2011 – 485 C 1864/11).

    (LG Itzehoe, Urt. v. 28.5.2014 – 11 S 58/13)

  • Ob die in einem Mehrheitsbeschluss enthaltene, nicht gegen ein gesetzliches Verbot verstoßende Erlaubnis, Hunde auch unangeleint auf einer Rasenfläche des Gemeinschaftseigentums spielen zu lassen, ordnungsmäßigem Gebrauch entspricht, kann nicht generell bejaht oder verneint werden, sondern beurteilt sich anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls (BGH, Urt. v. 8.5.2015 – V ZR 163/14).

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