Verfahrensgang

LG Hamburg (Beschluss vom 13.06.2007; Aktenzeichen 318 T 227/06)

 

Tenor

Die Antragsgegner zu 1. und 2. haben die Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens findet nicht statt.

Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 1.500 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Hinsichtlich des Sachverhaltes wird zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen auf Ziff. I der Gründe des angefochtenen Beschlusses des LG vom 13.6.2007 verwiesen.

In Abweichung zu der Darstellung des LG hat jedoch das AG dem Antrag des Antragstellers mit Beschluss vom 13.11.2006 teilweise insoweit stattgegeben, als es den Beschluss der Eigentümerversammlung vom 14.2.2006 zu TOP 7 "Hundehaltung" für ungültig erklärt hat, soweit das Gebot, nur 1 Hund je Wohnung zu halten, den derzeitigen Bestand der Hundehaltung beschränkt und im Übrigen den Antrag abgewiesen.

Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers hat das LG den Beschluss des AG Hamburg vom 13.11.2006 abgeändert und den Beschluss der Eigentümerversammlung vom 14.2.2006 hinsichtlich des Tagesordnungspunktes 7 auch insoweit für ungültig erklärt, als Hunde nicht in den Garten geführt werden dürfen.

Gegen diesen ihnen am 18.6.2007 zugestellten Beschluss haben die Antragsgegner mit Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten vom 2.7.2007, bei Gericht eingegangen am selben Tag, sofortige weitere Beschwerde erhoben. Sie tragen vor, die Eigentümergemeinschaft habe die Tierhaltung in der Wohnung und die Nutzung des Gartens durch freilaufende Hunde einschränken dürfen.

Sie beantragen, die Entscheidung des AG vom 13.11.2006 und des LG Hamburg vom 13.6.2007 dahingehend abzuändern, dass die vom Antragsteller gestellten Anträge kostenpflichtig zurückgewiesen werden.

Der Antragsteller ist dem entgegengetreten.

II. Soweit die Antragsgegner zu 1. und 2. eine Abänderung des Beschlusses des AG vom 13.11.2006 begehren, ist die weitere Beschwerde unzulässig, denn sie haben den Beschluss des AG, soweit er den Eigentümerbeschluss teilweise für ungültig erklärt hat, nicht selber mit der sofortigen Beschwerde angegriffen, so dass insoweit mit der Entscheidung des LG der Beschluss des AG rechtskräftig geworden ist.

Im Übrigen ist die weitere sofortige Beschwerde der Antragsgegner zu 1. und 2. gegen den Beschluss des LG Hamburg vom 13.6.2007 zulässig, §§ 62 Abs. 1 WEG, 45 Abs. 1, 43 Abs. 1 Nr. 4 WEG a.F., 27, 29, 22 Abs. 1 FGG. Insbesondere übersteigt der Wert des Gegenstandes der weiteren Beschwerde Euro 750, wobei es unverständlich ist, wenn ausgerechnet der Antragsteller dieses in Zweifel zieht, obwohl der Gegenstand des Rechtsbeschwerdeverfahrens und derjenige des von ihm betriebenen Beschwerdeverfahrens identisch sind.

Die weitere Beschwerde hat jedoch in der Sache keinen Erfolg, denn der angefochtene Beschluss beruht nicht auf einer Verletzung des Rechts, auf die allein hin das Rechtsbeschwerdegericht eine Überprüfung vornehmen darf (§ 27 Abs. 1 FGG, § 546 ZPO).

Das Rechtsbeschwerdegericht hat nur zu prüfen, ob eine Rechtsnorm nicht oder nicht richtig angewendet worden ist und ob der festgestellte Sachverhalt die Tatbestandsmerkmale der maßgeblichen Normen ausfüllt, wobei es an die tatsächlichen Feststellungen des Beschwerdegerichts gebunden ist, sofern die Tatsacheninstanz den maßgebenden Sachverhalt ausreichend ermittelt hat (§ 12 FGG), sich bei der Beurteilung mit allen wesentlichen Umständen auseinandergesetzt (§ 25 FGG) und hierbei nicht gegen gesetzliche Beweisregeln und Verfahrensvorschriften (§ 15 FGG) sowie gegen Denkgesetze und zwingende Erfahrungssätze und den allgemeinen Sprachgebrauch verstoßen hat(vgl. Keidel/Meyer-Holz, FGG, 15. Aufl., Rz. 42 zu § 27 FGG). Nach diesen Kriterien ist die Entscheidung des LG nicht zu beanstanden.

Die Wohnungseigentümer können durch Vereinbarung (§ 15 Abs. 1 WEG) oder durch Mehrheitsbeschluss (§ 15 Abs. 2 WEG) nähere Bestimmungen über die Tierhaltung treffen. Die Teilungserklärung sieht in § 4 Ziff. 6 vor, dass Art und Weise der Ausübung der dem Wohnungseigentümer zustehenden Rechte zum Gebrauch und zur Nutzung des gemeinschaftlichen Eigentums und des Sondereigentums durch die vom Verwalter aufgestellte und von allen Wohnungseigentümern unterschriebene Hausordnung geregelt werden, wobei die Bestimmungen dieser Hausordnung durch die Eigentümerversammlung mit 2/3 Mehrheit geändert werden können. Die Wohnungseigentümer waren somit nicht gehindert, die Bestimmungen der Hausordnung über die Hundehaltung durch einen qualifizierten Mehrheitsbeschluss abzuändern bzw. zu ergänzen. Beschlossen werden kann allerdings nur ein "ordnungsmäßiger Gebrauch" i.S.d. § 15 Abs. 2 WEG. Es entspricht allgemeiner Auffassung, dass ein allgemeines Verbot der Haustierhaltung nicht durch Stimmenmehrheit beschlossen werden kann; andererseits ist eine unbeschränkte Haustierhaltung in einer Wohnungseigentumsanlage eine unzumutbare Belästigung anderer Wohnungseigentümer und damit unbillig (vgl. BayObLG NJW-RR...

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