Die Umlegung von Betriebskosten gemäß der Betriebskostenverordnung (BetrKV) ist bei allen Mietverhältnissen gängige Praxis. Als sog. zweite Miete kommt diesen Kosten und den in Geschäftsraummietverhältnissen darüber hinaus umlagefähigen Nebenkosten wirtschaftlich eine erhebliche Bedeutung zu. Bei diesen Mietverhältnissen fallen regelmäßig wesentlich mehr Kostenarten an, die auf den Gewerbemieter umgelegt werden sollen. Nachstehend werden Besonderheiten der Umlegung von Mietnebenkosten bei Abschluss von Geschäftsraummietverhältnissen dargestellt.

Wenn es um die Verwaltung von Gewerbeimmobilien geht, sind gängige Schlagworte "Facility Management", "Centermanagement", "Objektbetreuung" sowie "Werbemaßnahmen". Auch dem Begriff "Bewachung" kommt zunehmend Bedeutung zu. Häufig ergeben sich im Verlauf eines Mietverhältnisses verwaltungsmäßig gewünschte Änderungen der Managementstrukturen. Dies gebietet, schon bei Abschluss von Neuverträgen den Blick auf mögliche künftige Entwicklungen zu richten und Vertragsänderungsmöglichkeiten auszuschöpfen. Bei den Problemen muss zwischen folgenden Möglichkeiten getrennt werden:

  • Aufnahme erforderlicher Regelungen in Neuverträge und
  • Änderungsmöglichkeiten bei bestehenden Verträgen.

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