(BGH, Beschl. v. 22.9.2015 – IV ZR 18/14) • Einem Versicherten, der trotz Belehrung darüber, dass ein Versicherungsnehmer den Lebensversicherungsvertrag nach dem Policenmodell des § 5a VVG a.F. nicht zustande kommen lassen muss, diesen aber über viele Jahre durchgeführt hat, ist es wegen widersprüchlichen Verhaltens verwehrt, sich auch bei unterstellter Gemeinschaftsrechtswidrigkeit des Policenmodells auf eine Unwirksamkeit des Vertrags zu berufen.

ZAP EN-Nr. 823/2015

ZAP 22/2015, S. 1175 – 1175

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