Schließlich muss eine betriebsbezogene Sozialauswahl erfolgen, § 1 Abs. 3 KSchG (zur ausnahmsweise unternehmensbezogenen Sozialauswahl BAG NZA 1996, 307, 308; zu den Einschränkungen BAG NZA 2008, 753, 755).

Die Sozialauswahl erstreckt sich nur auf vergleichbare Arbeitnehmer. Entscheidend sind die tatsächliche Einsetzbarkeit (vergleichbare Aufgabenbereiche), die rechtliche Einsetzbarkeit (Berücksichtigung von Um-/Versetzungsmöglichkeiten im Wege des Direktionsrechts) und die horizontale Vergleichbarkeit (Vergleichbarkeit auf einer Hierarchieebene, vgl. BAG NZA 2005, 1302, 1305).

 

Hinweis:

Die Festlegung des Anforderungsprofils für den jeweiligen Arbeitsplatz unterliegt der freien unternehmerischen Entscheidung des Arbeitgebers (BAG NJOZ 2002, 1788, 1795). Die Entscheidung kann nur auf offenbare Unsachlichkeit überprüft werden (BAG NZA 1997, 253, 254).

Aus dem auswahlrelevanten Personenkreis scheiden gesetzlich ordentlich nicht kündbare Arbeitnehmer (z.B. Betriebsratsmitglieder) aus (BAG NZA 2005, 1307, 1308).

Auch Arbeitnehmer, deren Weiterbeschäftigung wegen ihrer Kenntnisse, Fähigkeiten und Leistungen oder zur Sicherung einer ausgewogenen Personalstruktur des Betriebes im berechtigten betrieblichen Interesse liegt, sind nicht in die Sozialauswahl mit einzubeziehen, § 1 Abs. 3 S. 2 KSchG.

Unter den vergleichbaren Arbeitnehmern sind die Sozialkriterien des § 1 Abs. 3 S. 1 KSchG ausreichend zu berücksichtigen. Dem Arbeitgeber steht bei der Gewichtung ein Wertungsspielraum zu. Nur deutlich schutzwürdigere Arbeitnehmer können sich mit Erfolg auf einen Auswahlfehler berufen (BAG NZA 2015, 426).

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