Ein an sich wichtiger Grund zur Kündigung kann in einer erheblichen Verletzung einer vertraglichen Hauptleistungspflicht oder in der schuldhaften Verletzung einer Nebenpflicht liegen. Bei einer Nebenpflichtverletzung müssen jedoch erschwerende Umstände verstärkend hinzutreten (BAG NZA 2010, 1348, 1349 f.).

Als wichtiger Grund an sich geeignet ist nicht nur eine erhebliche Pflichtverletzung im Sinne einer nachgewiesenen Tat, sondern auch der dringende, auf objektive Tatsachen gestützte Verdacht einer schwerwiegenden Pflichtverletzung (BAG NZA 2014, 243, 244). Sind Integrität von Eigentum oder Vermögen des Arbeitgebers betroffen, liegt ein an sich wichtiger Grund unabhängig vom Wert des betroffenen Gegenstands vor (BAG NZA 2014, 243, 244).

Bei betriebs- oder personenbedingten Gründen ist dem Arbeitgeber grundsätzlich eine ordentliche Kündigung zuzumuten. Ausnahmen kommen bei ordentlich unkündbaren Arbeitnehmern in Betracht (s.u. V. 3.).

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