Nach § 626 Abs. 2 S. 1 BGB kann die Kündigung nur innerhalb von zwei Wochen erfolgen. Die Frist – für deren Wahrung der Kündigende darlegungs- und beweisbelastet ist (BAG NZA 1994, 934, 935) – beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Kündigungsberechtigte von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt, § 626 Abs. 2 S. 2 BGB.

Dies ist der Fall, sobald er eine zuverlässige und möglichst vollständige Kenntnis der einschlägigen Tatsachen hat, die ihm die sachgerechte Entscheidung darüber ermöglicht, ob er das Arbeitsverhältnis fortsetzen soll oder nicht (BAG NZA 2015, 621, 623).

Hat der Kündigungsberechtigte bislang nur Anhaltspunkte für einen Sachverhalt, der zur außerordentlichen Kündigung berechtigen könnte, kann er nach pflichtgemäßem Ermessen weitere Ermittlungen anstellen und den Betroffenen anhören, ohne dass die Frist des § 626 Abs. 2 BGB zu laufen beginnt (BAG NZA 2015, 621, 623). Soll der Kündigungsgegner angehört werden, muss dies innerhalb einer Woche erfolgen und darf nur bei Vorliegen besonderer Umstände (z.B. Erkrankung) länger dauern (BAG NZA 2014, 1015, 1016 f.).

Bei "Dauerstörtatbeständen", die dadurch gekennzeichnet sind, dass sich der Kündigungssachverhalt und seine betrieblichen Auswirkungen fortwährend neu verwirklichen (z.B. lang andauernde Arbeitsunfähigkeit oder häufige Kurzerkrankungen), reicht es zur Fristwahrung aus, dass die Störung auch noch in den letzten zwei Wochen vor Ausspruch der Kündigung angehalten hat (BAG NZA 2014, 962, 963).

 

Hinweis:

Der Arbeitgeber muss innerhalb der Frist des § 626 Abs. 2 BGB das Anhörungsverfahren nach § 102 BetrVG, § 79 Abs. 3 PersVG vollständig durchführen (BAG NJW 1978, 661, 662; zum Zustimmungsverfahren nach § 103 BetrVG BAG NZA 1987, 563, 564; BAG NZA 1998, 1273, 1274; s.a. § 91 SGB IX).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge