Leitsatz (redaktionell)

1. Die außerordentliche Kündigung gegenüber einem Mitglied des Betriebsrates, die der Arbeitgeber ausspricht, bevor der Betriebsrat zu seinem Antrag auf Erteilung einer Zustimmung (BetrVG § 103 Abs 1) abschließend Stellung genommen hat, ist unheilbar nichtig (im Anschluß an BAG 1974-08-22 2 ABR 17/74 = BAGE 26, 219 = AP Nr 1 zu § 103 BetrVG 1972 und BAG 1975-03-20 2 ABR 111/74 = BAGE 27, 93 = AP Nr 2 zu § 103 BetrVG 1972).

2. Die vor Ausspruch der Kündigung erforderlich abschließende und zustimmende Stellungnahme des Betriebsrates liegt nicht vor, wenn der Betriebsrat dem Arbeitgeber mitteilt, er stimme der Kündigung an sich zu, verlange aber noch eine schriftliche Bestätigung der Kündigungsgründe durch den vom Arbeitgeber angegebenen Belastungszeugen. Dann kann der Arbeitgeber erkennen, daß der Betriebsrat die beabsichtigte Kündigung noch weiter erörtern und sich eine endgültige Entscheidung über die beantragte Zustimmung vorbehalten will (im Anschluß an BAG 1975-08-04 2 AZR 266/74 = BAGE 27, 209 = AP Nr 4 zu § 102 BetrVG 1972 und BAG 1976-04-01 2 AZR 179/75 = BAGE 28, 81 = AP Nr 8 zu § 102 BetrVG 1972).

3. Es bleibt unentschieden, ob der Betriebsrat die BetrVG § 103 Abs 1 unter einer aufschiebenden Bedingung erteilen kann mit der Rechtsfolge, daß die Zustimmung mit Eintritt der Bedingung nach BGB § 158 Abs 1 wirksam und eine weitere Beschlußfassung damit entbehrlich wird.

 

Verfahrensgang

LAG Rheinland-Pfalz (Entscheidung vom 15.04.1976; Aktenzeichen 4 Sa 95/75)

 

Fundstellen

Haufe-Index 437905

DB 1978, 355-356 (LT1-3)

NJW 1978, 661

ARST 1978, 52-53 (LT2)

SAE 1978, 291-293 (LT1-3)

AP § 103 BetrVG 1972 (LT1-3), Nr 11

AR-Blattei, Betriebsverfassung IX Entsch 33 (LT1-3)

AR-Blattei, ES 530.9 Nr 33 (LT1-3)

EzA § 103 BetrVG 1972, Nr 21 (LT1-3)

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