Neu ist auch eine eigene Kappungsgrenze für Modernisierungsmieterhöhungen. Bei Erhöhungen der jährlichen Miete nach § 559 Abs. 1 BGB darf sich die monatliche Miete innerhalb von sechs Jahren, von Erhöhungen auf die ortsübliche Vergleichsmiete nach § 558 BGB oder Betriebskostenerhöhungen gem. § 560 BGB abgesehen, nicht um mehr als 3 EUR/m2 Wohnfläche erhöhen. Beträgt die monatliche Miete vor der Mieterhöhung weniger als 7 EUR/m2 Wohnfläche, so beträgt die neue Modernisierungskappungsgrenze sogar nur 2 EUR/m2.

 

Hinweis:

Auch hier gilt, dass die neue Grenze nicht gilt, wenn dem Mieter die Modernisierungsankündigung nach § 555c Abs. 1 S. 1 BGB bis einschließlich 31.12.2018 zugegangen ist.

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