Nach § 12 Abs. 1 UStG beträgt die Steuer für jeden steuerpflichtigen Umsatz 19 %. § 12 Abs. 2 UStG benennt die Umsätze, bei denen sich der Steuersatz auf 7 % ermäßigt, z.B. im Falle der Beförderung von Personen sowie der Vermietung von Wohn- und Schlafräumen, die ein Unternehmer zur kurzfristigen Beherbergung von Fremden bereithält sowie der Lieferung, der Einfuhr und des innergemeinschaftlichen Erwerbs der in Anlage 2 zu dieser Vorschrift bezeichneten Gegenstände, zu denen zahlreiche Lebensmittel gehören. Nach § 12 Abs. 3 Nr. 1 UStG ermäßigt sich die Steuer auf 0 % für die Umsätze betreffend die Lieferung von Solarmodulen an den Betreiber einer Photovoltaikanlage, einschließlich der für den Betrieb einer Photovoltaikanlage wesentlichen Komponenten und der Speicher, die dazu dienen, den mit Solarmodulen erzeugten Strom zu speichern, wenn die Photovoltaikanlage auf oder in der Nähe von Privatwohnungen, Wohnungen sowie öffentlichen und anderen Gebäuden, die für dem Gemeinwohl dienenden Tätigkeit genutzt werden, installiert wird. Die Steuerermäßigung auf 0 % gilt ebenfalls für die Installation der Photovoltaikanlagen sowie der Speicher, die dazu dienen, den mit Solarmodulen erzeugten Strom zu speichern, wenn die Lieferung der installierten Komponenten die Voraussetzungen der Nr. 1 erfüllt (§ 12 Abs. 3 Nr. 4 UStG). Die in § 12 Abs. 3 Nr. 1 u. 4 UStG vorgesehene Umsatzsteuerermäßigung auf 0 % gilt aber nur für Privatwohnungen, Wohnungen sowie öffentliche und andere Gebäude, die für dem Gemeinwohl dienenden Tätigkeiten genutzt werden. Die Regelung ist damit nicht in jedem Fall anwendbar.

Ein Unternehmen, das u.a. Batteriespeicher für Photovoltaikanlagen vertrieb, hatte Produkte auf der Plattform „Google Shopping” beworben. Interessenten wurden durch einen Klick auf die Anzeige in „Google Shopping” auf die Angebotsseite im Online-Shop des Unternehmens weitergeleitet. Der in „Google Shopping” ausgewiesene Preis stellte den Nettopreis (ohne Umsatzsteuer) dar, ohne dass dieser Umstand aus der „Google Shopping”-Anzeige heraus erkennbar war. Auf der Angebotsseite im Online-Shop des Unternehmens befand sich bei der Preisangabe ein Link mit dem Text „Befreiung der UStG” nebst einem weiteren Hinweis, dass der beworbene Artikel die Voraussetzungen des § 12 Abs. 3 UStG erfüllte. Ein Mitbewerber hielt die auf „Google Shopping” vorgehaltene Nettopreisangabe für unlauter. Er argumentierte, dass bei „Google Shopping” üblicherweise Bruttopreise angezeigt würden; der Umstand, dass es sich um einen Nettopreis handele, könne nicht erkannt werden. Interessenten, für die die Umsatzsteuerbefreiung des § 12 Abs. 3 UStG nicht gelte, würden von einem Bruttopreis ausgehen und könnten nicht erkennen, dass der tatsächliche Preis höher liege. Erst infolge der Angaben im Webshop des Unternehmens sei erkennbar, dass es sich bei dem in „Google Shopping” ausgewiesenen Preis um einen Nettopreis handele, zu diesem Zeitpunkt habe sich der „Anlockeffekt” jedoch bereits realisiert. Der Mitbewerber nahm das betroffene Unternehmen im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahrens auf Unterlassung in Anspruch. Das LG Gießen (Beschl. v. 24.3.2023 – 8 O 3/23) wies den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung jedoch als unbegründet zurück.

Es stellte zunächst fest, dass eine Plattform nicht verwendet werden dürfe, sofern diese keinen Raum für rechtmäßiges Handeln biete.

Die bei „Google Shopping” vorgehaltene Nettopreisangabe verstoße jedoch weder gegen die Vorgaben der Preisangabenverordnung (PAngV) noch sei diese irreführend i.S.d. § 5 UWG. Unternehmer, die Waren gegenüber Verbrauchern anböten, seien zwar nach § 3 Abs. 1 PAngV zur Angabe des Gesamtpreises verpflichtet. Sofern sich jedoch ein Gesamtpreis aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls nicht im Voraus einheitlich berechnen lasse, sei – wie vorliegend – eine Ausnahme zu machen. Für eine Vielzahl der Interessenten der Photovoltaikanlagen-Komponenten komme eine Umsatzsteuerbefreiung in Betracht, sodass für diese lediglich der umsatzsteuerbefreite Preis (Nettopreis) interessant sei. Die Angabe des Bruttopreises könne einen höheren Preis suggerieren, als er von einem großen Teil der Interessenten zu entrichten wäre. Ausnahmsweise sei daher die Bruttopreis-Angabe entbehrlich. Das Gericht begründete seine – nicht unbedingt nachvollziehbare Ansicht – ferner damit, dass die Umsatzsteuerbefreiung des § 12 Abs. 3 UStG dazu dienen solle, Kauf und Nutzung von Photovoltaikanlagen zu fördern und durch die damit erfolgte Erhöhung der Quote erneuerbarer Energien zum Klimaschutz beitrage. Dieser Förderungszweck könne umso besser erzielt werden, je mehr die umsatzsteuerbefreiten Interessenten von Photovoltaikanlagen auf die Steuerermäßigung hingewiesen würden. Etwaige Anlockeffekte seien durch die vorgenannten, dem Klimaschutz dienenden Erwägungen hinzunehmen.

Hinweis: Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin hin hat das OLG Frankfurt a.M. die einstweilige Verfügung antragsgemäß erlassen (Beschl. ...

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