Am 19.4.2023 wurde der Referentenentwurf zur Änderung des ArbZG v. 18.4.2023 veröffentlicht. Kritisch sei angemerkt, dass dieser innerhalb der Bundesregierung noch nicht abgestimmte Entwurf weit über das Notwendige des europäischen Rechts sowie die Vorgaben des EuGH und des BAG hinausgeht (sog. Gold Plating). Er zielt u.a. auf folgende, insb. in § 16 ArbZG, beabsichtigte Änderungen ab:

  • tägliche elektronische Zeiterfassung (§ 16 Abs. 2 ArbZG-E),
  • Ausnahme von der elektronischen Erfassung durch Tarifvertrag oder aufgrund eines Tarifvertrags in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung (§ 16 Abs. 7 Nr. 1 ArbZG-E),
  • Ausnahme von der täglichen Erfassung durch Tarifvertrag oder aufgrund eines Tarifvertrags in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung (spätestens aber bis zum Ablauf des siebten auf den Tag der Arbeitsleistung folgenden Kalendertags, § 16 Abs. 7 Nr. 2 ArbZG-E),
  • persönlicher Geltungsbereich (leitende Angestellte bleiben vom Anwendungsbereich des ArbZG ausgenommen, § 18 ArbZG),
  • Ausnahme Kleinbetriebsklausel („bis zu 10 Arbeitnehmer”, § 16 Abs. 8 S. 3 ArbZG-E),
  • Möglichkeit der Delegation der Arbeitszeiterfassung, insb. bei Vertrauensarbeit und Mobile Work (§ 16 Abs. 3 ArbZG-E),
  • Folgen eines Verzichts der Kontrolle durch den Arbeitgeber, Sicherstellung durch geeignete Maßnahmen, dass dem Arbeitgeber Verstöße gegen die gesetzlichen Bestimmungen zur Arbeitszeit bekannt werden (§ 16 Abs. 4 ArbZG-E),
  • Informations- und Nachweispflicht (Kopie der Aufzeichnungen) auf Verlangen des Arbeitnehmers (§ 16 Abs. 3 ArbZG-E),
  • Bereithaltungspflicht (zwei Jahre, richtig, vollständig, in der vorgeschriebenen Weise, §§ 16 Abs. 2 S. 3, Abs. 6 und 21a Abs. 7 ArbZG-E),
  • Übergangsfrist für die elektronische Zeiterfassung (§ 16 Abs. 8 S. 1 und S. 2 ArbZG-E),
  • Sonderregelungen im Straßenverkehr (§ 21a Abs. 7 ArbZG-E).

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