Die Aufzeichnung muss grds. am Tag der Arbeitsleistung erfolgen. Diese Pflicht ist ausgehend vom Schutzzweck konsequent, da eine nachträgliche Erfassung der täglichen Arbeitszeit das Risiko von Ungenauigkeiten und einer fehlerhaften Aufzeichnung erhöht. Tarifdispositiv (§ 16 Abs. 7 Nr. 2 ArbZG-E) soll es aber möglich sein, die Aufzeichnung um bis zu sieben Tage hinauszuschieben, was im Hinblick auf die vom EuGH geforderte Objektivität kritisch zu hinterfragen ist. Es entspricht allgemeiner Lebenserfahrung, dass eine nachgelagerte Erfassung von (Arbeits-)Zeiten störanfällig ist. Dem auf Zeithonorarbasis seriös und berufsrechtlich compliant arbeitenden Anwalt ist dies geläufig und mit Blick auf die Vorgaben der Rechtsprechung der Zivilgerichte in diesem Bereich eingängig.

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