Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz hat den Referentenentwurf eines Gesetzes zur Verbesserung des Verbraucherschutzes im Inkassorecht vorgelegt. Darin sind zahlreiche Regelungen enthalten, die auch die Anwaltschaft zentral betreffen. Unter anderem soll es Änderungen bei den Geschäfts- und Einigungsgebühren geben, zudem soll die doppelte Inanspruchnahme von Schuldnern durch Inkassounternehmen und Rechtsanwälte ausgeschlossen werden. Auch will der Entwurf das Bewusstsein der Schuldner für die Folgen einer Nichtzahlung und der Abgabe eines Schuldanerkenntnisses stärken.

Es habe sich, so die Begründung des Ministeriums, u.a. durch die Evaluierung der inkassorechtlichen Vorschriften des Gesetzes gegen unseriöse Geschäftspraktiken v. 1.10.2013 gezeigt, dass die damaligen Rechtsänderungen zwar die Transparenz für Schuldner im Inkassofall deutlich erhöht hätten, sich jedoch die immer noch viel zu hohen Inkassokosten als sehr unbefriedigend darstellen.

Der Gesetzentwurf sieht zahlreiche Änderungen u.a. im RVG (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz), in der BRAO (Bundesrechtsanwaltsordnung), im RDG (Gesetz über außergerichtliche Rechtsdienstleistungen), im BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) und im UKlaG (Unterlassungsklagegesetz) vor. Die für Rechtsanwälte wichtigsten Neuerungen sind nachstehend kurz umrissen:

  • Einigungsgebühr: Sie soll von 1,5 auf 0,7 reduziert werden. Im Gegenzug wird der Gegenstandswert künftig 50 % statt bisher 20 % des Anspruchs betragen.
  • Geschäftsgebühr: Eingeführt werden soll eine besondere Schwellengebühr von 0,7 für die Einziehung unbestrittener Forderungen. Bei bestrittenen Forderungen bleibt es bei dem bisherigen Gebührensatzrahmen von 0,5 bis 2,5.
  • Gegenstandswerte: Der Gegenstandswert für die Einholung von Drittauskünften wird auf 2.000 EUR gedeckelt. Im Gegenzug steigt er aber bei Zahlungsvereinbarungen von derzeit 20 % auf 50 %.
  • Doppelbeauftragung: Werden vom Gläubiger sowohl ein Inkassodienstleister als auch ein Anwalt eingeschaltet, obwohl die vorgenommenen Tätigkeiten genauso gut nur von einem der beiden hätten vorgenommen werden können, können zukünftig grundsätzlich nur die Kosten ersetzt verlangt werden, die bei Einschaltung nur des Anwalts oder nur des Inkassodienstleisters entstanden wären.
  • Erweiterte Aufklärungspflichten: Bereits seit 2014 sieht § 43d BRAO Aufklärungspflichten des mit Inkassoleistungen beauftragten Rechtsanwalts ggü. dem Schuldner vor. Diese Pflichten sollen jetzt noch einmal ausgeweitet werden. So muss ein Anwalt künftig auch über die beim Abschluss von Zahlungsvereinbarungen zusätzlich entstehenden Kosten (Einigungsgebühr) aufklären. Auch muss der Schuldner über wesentliche Rechtsfolgen des mit der Vereinbarung angestrebten Schuldanerkenntnisses unterrichtet werden, insbesondere darüber, dass Einwendungen und Einreden gegenüber der Forderung i.d.R. ausgeschlossen sein werden und sich die Verjährung der Forderung möglicherweise neu berechnet.

Der Entwurf ist derzeit an die Verbände und Experten versandt worden, die noch bis Anfang November ihre Stellungnahmen einreichen können. Allerdings gab es kurz nach Bekanntwerden bereits Kritik seitens der Verbraucherverbände. So bemängelt etwa der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv), dass die geplante Deckelung der Inkassogebühren unzureichend sei; besonders bei einfachen Massen-Inkassoschreiben würden die Gebühren immer noch den tatsächlichen Aufwand überschreiten. Zudem kritisiert der vzbv, dass die Aufsicht über die Inkassounternehmen unverändert bei bundesweit fast 40 Gerichten angesiedelt und damit zersplittert bleibe.

[Quellen: BMJV/vzbv]

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