Strittig ist ebenfalls die Frage, ob eine Terminsgebühr für die Teilnahme des Verteidigers an einem Vorgespräch mit dem Gericht über organisatorische Fragen einer Hauptverhandlung und den erforderlichen Umfang einer Hauptverhandlung nach § 202a StPO anfällt.

Auch hier wird vereinzelt eine Terminsgebühr angenommen:

 

Rechtsprechungshinweise:

  • "Bei Teilnahme des notwendigen Verteidigers an einem Erörterungstermin nach § 202a S. 1 StPO entsteht eine Terminsgebühr entsprechend Nr. 4102 Nr. 1 und 3 VV RVG" (AG Freiburg (Breisgau), Beschl. v. 21.12.2010 – 20 Ls 620 Js 8165/08 – AK 32/09, AGS 2011, 69 = NJW-Spezial 2011, 92 = RVGreport 2011, 65).
  • "Nimmt ein Verteidiger an einem Termin zur Erörterung des Verfahrensstandes gem. § 202a StPO teil, so entsteht dafür keine Terminsgebühr nach Nr. 4102 VV RVG" (LG Essen, Beschl. v. 24.5.2012 – 21 KLs – 303 Js 101/11 – 11/11, AGS 2012, 390).

Überwiegend wird eine Terminsgebühr abgelehnt:

 

Rechtsprechungshinweise:

  • "Dem Verteidiger steht für die Teilnahme an einem nach § 202a StPO durchgeführten Erörterungstermin keine gesonderte Gebühr analog Nr. 4102 VV RVG zu" (KG, Beschl. v. 18.11.2011 – 1 Ws 86/11, AGS 2012, 388 = RVGreport 2012, 298).
  • "Für die Teilnahme an einem Erörterungstermin gem. § 202a StPO entsteht nicht die Terminsgebühr nach Nr. 4114 VV RVG. Gegebenenfalls kann aber eine Pauschgebühr nach § 51 Abs. 1 S. 1 RVG gerechtfertigt sein" (OLG Köln, Beschl. v. 23.7.2014 – III-2 Ws 416/14, AGS 2015, 329 = NStZ-RR 2014, 392 = RVGreport 2015, 107).
  • "Bei einem Erörterungstermin nach § 212 StPO in Verbindung mit § 202a StPO entsteht keine Terminsgebühr nach den Vorschriften der Nrn. 4108, 4114 oder 4120 VV RVG, da es sich bei einem solchen Termin nicht um eine Hauptverhandlung im Sinne der genannten Vorschriften handelt" (LG Osnabrück, Beschl. v. 17.8.2011 – 18 KLs 20/10, JurBüro 2011, 640 = RVGreport 2012, 65).
  • "Für die Teilnahme an einer im Zwischenverfahren erfolgten Erörterung gem. § 202a StPO mit dem Ziel einer Verständigung im Strafverfahren entsteht keine Terminsgebühr gem. Nr. 4102 VV RVG. Die Teilnahme an diesem außerhalb der Hauptverhandlung stattfindenden Termin fällt ersichtlich nicht unter einen der Gebührentatbestände der Nr. 4102 Nr. 1 bis 5 VV RVG. Auch eine analoge Anwendung der Nr. 4102 Nr. 1 und 3 VV RVG scheidet aus. Nr. 4102 VV RVG ist eine Ausnahmeregelung, die abschließend auflistet, für welche Termine außerhalb der Hauptverhandlung der Verteidiger eine Gebühr beanspruchen kann" (OLG Saarbrücken, Beschl. v. 8.8.2011 – 1 Ws 89/11).
  • "Nr. 4102 VV RVG ist nicht analog auf den Fall einer auf der Grundlage des § 202a StPO erfolgten Erörterung mit dem Ziel der Verständigung im Strafverfahren anzuwenden (entgegen AG Freiburg, Beschl. v. 21.12.2010 – 20 Ls 620 Js 8165/08, NJW-Spezial 2011, 92)" (LG Saarbrücken, Beschl. v. 25.3.2011 – 2 KLs 15/10).

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