Hat der Prozessbevollmächtigte den Terminsvertreter im eigenen Namen beauftragt, schuldet der Mandant dem Terminsvertreter mangels Bestehens eines Vertragsverhältnisses zu ihm nichts. Denn gesetzliche Gebühren und Auslagen für den Terminsvertreter schuldet der Mandant nur, wenn der Terminsvertreter von dem Mandanten selbst oder – von dem Prozessbevollmächtigten in dessen Namen beauftragt worden ist (BGH AGS 2011, 568 = RVGreport 2011, 398 [Hansens] = zfs 2011, 582 m. Anm. Hansens; OLG Koblenz AGS 2016, 152 und AGS 2018, 156). Dies hat nach der ganz überwiegenden Auffassung in der Rechtsprechung zur Folge, dass dem Mandanten für die Tätigkeit des Terminsvertreters keine Kosten entstanden sind. Folglich können Kosten auch nicht mit dem Hinweis auf fiktive, durch die Beauftragung des Terminsvertreters ersparte Reisekosten des Prozessbevollmächtigten geltend gemacht werden. Fiktive, also ersparte, Kosten können nämlich nur anstelle von tatsächlich angefallenen Kosten erstattungsfähig sein. Solche Kosten sind der Partei für die Terminswahrnehmung durch einen von ihr nicht beauftragten Terminsvertreter jedoch gerade nicht entstanden (OLG Stuttgart AGS 2017, 540 = RVGreport 2017, 428 [Hansens]; LAG Berlin-Brandenburg AGS 2019, 436 m. Anm. N. Schneider = RVGreport 2019, 261 [Hansens]; LAG Nürnberg AGS 2019, 574 m. Anm. N. Schneider; LG Flensburg RVGreport 2018, 388 [Hansens]; OLG Koblenz AGS 2013, 150 und AGS 2016, 152; OLG Hamm, Beschl. v. 15.10.2019 – 25 W 242/19, juris; Hansens RVGreport 2012, 122 f., 131, 248 f.; Saenger/Gierl, ZPO, 9. Aufl. 2021, § 91 Rn 56; Bischof/Jungbauer, RVG, 8. Aufl. 2018, Nr. 3401 VV RVG Rn 63 ff.).

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