Verfahrensgang

LG Münster (Aktenzeichen 14 O 263/17)

 

Tenor

I. Die sofortige Beschwerde der Klägerin vom 15.08.2019 gegen den Beschluss des Rechtspflegers der 14. Zivilkammer des Landgerichts Münster vom 01.08.2019 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Klägerin.

II. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

 

Gründe

I. Die Parteien streiten um die Erstattungsfähigkeit der Pauschalvergütung des Terminvertreters.

Gegenstand des Rechtsstreits war ein Rückzahlungsanspruch der Klägerin aus einem gekündigten Verbraucherdarlehen. Die Klägerin, deren deutsche Niederlassung in O ansässig ist, beauftragte nach vorangegangenem Mahnverfahren mit der Durchführung des streitigen Verfahrens die Rechtsanwälte T mit Büros in I und M. Zu dem am 06.03.2018 vor dem Landgericht Münster anberaumten Verhandlungstermin erschien für die Klägerin Rechtsanwalt N in Untervollmacht. Im Termin vor dem Oberlandesgericht wurde die Klägerin am 01.04.2019 durch Rechtsanwalt T aus dem Büro M vertreten. Zweitinstanzlich wurde der Klage überwiegend stattgegeben, und dem Beklagten wurden die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen auferlegt.

Die Klägerin hat die Festsetzung u. a. von Terminsvertreterkosten i.H.v. 200,00 EUR zuzüglich Mehrwertsteuer beantragt und hierzu die Vergütungsberechnung von Rechtsanwalt N im Schreiben vom 06.03.2018 (Bl. 244) vorgelegt. Das Schreiben war an ihre Prozessbevollmächtigten gerichtet und verhielt sich über eine pauschale Aufwandsentschädigung in genannter Höhe.

Im Kostenfestsetzungsbeschluss vom 01.08.2019 hat der Rechtspfleger u. a. die Terminsvertreterkosten unberücksichtigt gelassen. Eine Vergütung nach dem RVG falle nur bei einer Beauftragung des Terminsvertreters durch die Partei selbst an, während bei der Beauftragung durch den Prozessbevollmächtigten der Vergütungsanspruch ohne Bindung an das RVG intern vereinbart werde. Die Kostennote vom 06.03.2018 sei an den Prozessbevollmächtigten gerichtet, weshalb die Gebühren dem Prozessbevollmächtigten zuzuordnen seien.

Gegen diesen ihr am 08.08.2019 zugestellten Beschluss wendet sich die Klägerin mit ihrer sofortigen Beschwerde vom 15.08.2019, eingegangen am 19.08.2019, soweit die Pauschale des Terminsvertreters nicht anerkannt wurde. Die Kostenpauschale sei anstelle der fiktiven Reisekosten und unter dem Gesichtspunkt der Kostenminimierung geltend gemacht worden. Die Kostenberechnung des Terminsvertreters sei vorgelegt und damit glaubhaft gemacht worden. Ferner werde anwaltlich versichert, dass die Kosten des Terminsvertreters bzw. die Kostenpauschale des Terminsvertreters für den Termin vom 06.03.2018 auch der Partei in Rechnung gestellt würden. Nach der Entscheidung des BGH vom 13.07.2011 (IV ZB 8/11) seien sowohl die Kosten des Hauptbevollmächtigten als auch die des Terminsvertreters festzusetzen.

Der Rechtspfleger hat der sofortigen Beschwerde in seinem Vermerk vom 09.09.2019 unter Bezugnahme auf die Ausführungen im angefochtenen Beschluss, an denen der Beschwerdevortrag nichts zu ändern vermöge, nicht abgeholfen und die Sache dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt.

II. Die zulässige sofortige Beschwerde ist unbegründet.

Die Klägerin kann von dem Beklagten nicht die Erstattung der Kostenpauschale des Terminsvertreters nebst Umsatzsteuer verlangen.

1. Ein Erstattungsanspruch ergibt sich entgegen der Auffassung der Klägerin nicht auf der Grundlage des Beschlusses des BGH vom 13.07.2011 (IV ZB 8/11).

a) Die Entscheidung betraf einen Fall, in dem der Prozessbevollmächtigte einer Partei u. a. Gebühren nach dem RVG auch für die Terminsvertretung durch einen Unterbevollmächtigten angemeldet hatte (Nr. 3401, 3402 VV RVG). Der BGH hat die vom Vorgericht bemängelte unzureichende Glaubhaftmachung des diesbezüglichen Kostenansatzes unbeanstandet gelassen. Gebühren und Auslagen nach dem RVG fielen für einen Terminsvertreter nur an, wenn dieser von der Partei selbst beauftragt werde, nicht aber, wenn deren Prozessbevollmächtigter im eigenen Namen den Auftrag zur Terminsvertretung erteile (juris Rn. 8). Dass dies der Fall sei, ergebe sich im konkreten Fall weder aus den Akten noch aus der Kostenberechnung allein des Prozessbevollmächtigten, da der Anfall der Kosten bei der Partei gemäß § 10 RVG eine der Partei mitgeteilte Berechnung erfordere (juris Rn. 9 und 10).

b) Hieraus kann nicht gefolgert werden, dass die Kosten des Terminsvertreters grundsätzlich erstattungsfähig sind. Die vorstehend wiedergegebene Entscheidung des BGH betrifft vielmehr nur die Vergütung des Terminsvertreters nach dem RVG, die eine Beauftragung durch die Partei selbst oder durch den Prozessbevollmächtigten in deren Namen voraussetzt. Der jetzt vom Senat zu beurteilende Sachverhalt liegt insofern anders, als die Klägerin eine pauschale Aufwandsentschädigung zur Festsetzung anmeldet, die der Terminsvertreter nebst Umsatzsteuer vereinbarungsgemäß dem Prozessbevollmächtigten berechnet hat. Auch wenn der Prozessbevollmächtigte der Klägerin die Kosten seiner Partei in Rechnung...

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