Vereinzelt werden dem i.R.d. Prozesskostenhilfe (PKH) beigeordneten Rechtsanwalt auch die in Folge der Beauftragung eines Terminsvertreters entstandenen Auslagen aus der Landeskasse gezahlt (OLG Hamm AGS 2014, 194; OLG Schleswig JurBüro 1985, 247; LAG Sachsen-Anhalt AGS 2022, 299 [Hansens]). Im Fall des OLG Hamm (a.a.O.) hatte der PKH-Anwalt in seinem Festsetzungsantrag nach § 55 Abs. 1 RVG die sich aus einer 0,65 Verfahrensgebühr nach Nr. 3401 VV RVG und einer 1,2 Terminsgebühr nach Nr. 3402 VV RVG nebst Postentgeltpauschale und Umsatzsteuer für die Tätigkeit des Terminsvertreters zusammensetzende gesetzliche Vergütung geltend gemacht. Diese ist dem PKH-Anwalt nach den Grundsätzen der Vorteilsausgleichung in dem Umfang aus der Staatskasse vergütet worden, in dem sie bei einem persönlichen Auftreten des beigeordneten Rechtsanwalts vor dem Prozessgericht entstanden wäre. Im Fall des OLG Hamm waren dies die dem PKH-Anwalt sonst für die Wahrnehmung des Verhandlungstermins anfallende 1,2 Terminsgebühr und die ersparten Terminsreisekosten. Zutreffend hat der VIII. Zivilsenat des BGH (a.a.O.) ausgeführt, dass diese den Anspruch des PKH-Anwalts gegen die Staatskasse betreffende Rechtsprechung keine Rückschlüsse auf die Erstattungsfähigkeit der Terminsvertreterkosten zulässt. Die zugunsten des PKH-Anwalts ergangenen Entscheidungen sollen nämlich eine zusätzliche Benachteiligung der bedürftigen Partei verhindern und deren verfassungsrechtlich gebotene (s. Art. 3 Abs. 1 GG) weitgehende Gleichstellung zu einer nicht bedürftigen Partei, die derartige Auslagen aus eigener Tasche zahlen kann, herstellen (s. E. Schneider in der Anm. zu OLG Stuttgart KostRsp. BRAGO § 126 Nr. 20 betr. Privatgutachtenkosten).

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