Eine Garantieerklärung (§ 443 BGB) muss in Umsetzung von Art. 17 WKRL bestimmten Anforderungen genügen. Sie muss nach Art. 17 Abs. 2 WKRL die Bestimmungen der Garantie enthalten und darlegen, dass die Gewährleistungen durch die Garantie nicht berührt wird, wobei deutlich hervorzuheben ist, dass die Garantie eine Verpflichtung darstellt, die zusätzlich zur gesetzlichen Gewährleistung besteht.

Nach § 479 Abs. 1 S. 1 BGB muss die Garantieerklärung daher einfach und verständlich abgefasst sein. Die Belehrungspflicht des Garantiegebers einer selbstständigen Garantie muss nach § 479 Abs. 1 S. 2 BGB Folgendes enthalten:

  • den Hinweis auf die gesetzlichen Rechte des Verbrauchers bei Mängeln, darauf, dass die Inanspruchnahme dieser Rechte unentgeltlich ist sowie darauf, dass diese Rechte durch die Garantie nicht eingeschränkt werden (Nr. 1),
  • den Namen und die Anschrift des Garantiegebers (Nr. 2),
  • das vom Verbraucher einzuhaltende Verfahren für die Geltendmachung der Garantie (Nr. 3),
  • die Nennung der Ware, auf die sich die Garantie bezieht (Nr. 4), und
  • die Bestimmungen der Garantie, insb. die Dauer und den räumlichen Geltungsbereich des Garantieschutzes (Nr. 5).

Die Garantieerklärung muss dem Verbraucher nach § 479 Abs. 2 BGB spätestens zum Zeitpunkt der Lieferung der Ware – und zwar auf jeden Fall, und nicht wie nach bisherigem Recht erst auf Verlangen des Verbrauchers – auf einem dauerhaften Datenträger (i.S.v. § 126b BGB) zur Verfügung gestellt werden. Ein dauerhafter Datenträger ist nach der Legaldefinition des § 126b S. 2 BGB jedes Medium, das

  • es dem Empfänger ermöglicht, eine auf dem Datenträger befindliche, an ihn persönlich gerichtete Erklärung so aufzubewahren oder zu speichern, dass sie ihm während eines für ihren Zweck angemessenen Zeitraums zugänglich ist (Nr. 1), und
  • geeignet ist, die Erklärung unverändert wiederzugeben (Nr. 2).

Damit reicht insb. auch eine Übersendung per E-Mail aus (RegE, BT-Drucks 19/27424, S. 45).

"Spätestens zum Zeitpunkt der Lieferung der Sachen" – so die gesetzgeberische Intention – "soll dem Garantiegeber hinreichende Flexibilität in seinen Unternehmensabläufen" gewährt werden (RegE, BT-Drucks 19/27424, S. 45: "Es bleibt seiner unternehmerischen Entscheidung überlassen, ob die Garantieerklärung etwa gemeinsam mit vorvertraglichen Informationen, bei Vertragsschluss oder gemeinsam mit der Kaufsache zur Verfügung gestellt wird").

Hat der Hersteller gegenüber dem Verbraucher eine (selbstständige) Haltbarkeitsgarantie übernommen, so hat der Verbraucher gegen den Hersteller während des Zeitraums der Garantie nach § 479 Abs. 3 BGB (in Umsetzung von Art. 17 Abs. 1 S. 2 und 3 WKRL) mindestens (d.h. als materiellen Mindestinhalt) einen Anspruch auf Nacherfüllung gem. § 439 Abs. 2, 3, 5 und 6 S. 2 sowie § 475 Abs. 3 S. 1 und Abs. 5 BGB (mithin Bezugnahmen des deutschen Kaufgewährleistungsrechts, die der Umsetzung von Art. 14 WKRL dienen). "Der Hersteller kann dem Verbraucher in der Haltbarkeitsgarantieerklärung [allerdings auch] günstigere Bedingungen anbieten" (RegE, BT-Drucks 19/27424, S. 45).

Die Wirksamkeit der Garantieverpflichtung wird nicht dadurch berührt, dass eine der vorstehenden Anforderungen nicht erfüllt wird (so § 479 Abs. 4 BGB – Umgehungsverbot, vormals § 479 BGB).

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