(BAG, Beschl. v. 3.7.2019 – 8 AZN 233/19) • Anwaltliche Prozessbevollmächtigte müssen einen elektronischen Fristenkalender so führen, dass er dieselbe Überprüfungssicherheit bietet wie ein herkömmlicher Kalender. Es muss sichergestellt sein, dass keine versehentlichen oder unzutreffenden Eintragungen oder Löschungen erfolgen, die später nicht mehr erkennbar sind. Hinweis: Diese Rechtsprechung gilt auch für gewerkschaftliche Prozessbevollmächtigte.

ZAP EN-Nr. 529/2019

ZAP F. 1, S. 952–952

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