(BGH, Urt. v. 12.7.2023 – IV ZR 347/22) • Eine Prämienanpassungsklausel in der privaten Krankenversicherung, nach welcher der Versicherer die Beiträge bei einer Abweichung der erforderlichen von den kalkulierten Versicherungsleistungen um mehr als 5 % überprüfen und anpassen kann, aber nicht muss, weicht nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers ab und benachteiligt diesen auch nicht unangemessen.

ZAP EN-Nr. 529/2023

ZAP F. 1, S. 835–835

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