1. Abgeltungsbereich

Voraussetzung für das Entstehen einer Terminsgebühr ist die "Teilnahme an" (gerichtlichen) Terminen. Erforderlich ist die Anwesenheit des Rechtsanwalts in dem Termin. Gemeint ist damit seine körperliche Anwesenheit (a.A., allerdings ohne nähere Begründung AG Koblenz, Beschl. v. 18.9.2007 – 2010 Js 72069/06.27 LS) Davon geht auch die Gesetzesbegründung aus, in der ausgeführt wird, dass die Terminsgebühr die Tätigkeit des Rechtsanwalts "in" der Hauptverhandlung erfassen soll (Burhoff/Volpert/Burhoff, RVG, Vorbem. 4 VV RVG Rn 66 unter Hinw. auf BT-Drucks 15/1971, 220). Eine Regelung wie in Vorbem. 3 Abs. 3 VV RVG fehlt in VV Teil 5 VV RVG.

Erforderlich ist die Teilnahme des Rechtsanwalts an gerichtlichen Terminen. Das können Hauptverhandlungstermine sowie die in Vorbem. 5.1.3 Abs. 1 VV RVG erwähnten "gerichtlichen Termine außerhalb der Hauptverhandlung" und darüber hinaus die in Vorbem. 5.1.2 Abs. 2 VV RVG aufgeführten (Vernehmungs-)Termine sein. Für andere, nicht gerichtliche Termine, wie z.B. Besprechungen mit anderen Verfahrensbeteiligten, wie Mitverteidigern, Gericht oder Vertretern der Verwaltungsbehörde, entstehen keine Terminsgebühren. Die Teilnahme an solchen Terminen muss bei der Bemessung der konkreten (Verfahrens-)Gebühr nach § 14 Abs. 1 RVG berücksichtigt werden (Burhoff/Volpert/Burhoff, RVG, Vorbem. 4 VV RVG Rn 50).

Von der Terminsgebühr werden über die eigentliche Teilnahme/Anwesenheit im (gerichtlichen) Termin hinaus aber auch noch sonstige mit dem jeweiligen Termin in Zusammenhang stehende Tätigkeiten, wie z.B. die konkrete Vorbereitung dieses Termins, erfasst. Das folgt aus der Gesetzesbegründung zu Vorbem. 4 Abs. 3 S. 2 VV RVG, in der zur Begründung der Terminsgebühr für einen "geplatzten Termin" auch auf den zur Vorbereitung dieses "geplatzten Termins" erbrachten Zeitaufwand abgestellt wird (vgl. dazu BT-Drucks 15/1971, 22). Erfasst von der Terminsgebühr werden also die Tätigkeiten, die der Vorbereitung des konkreten Hauptverhandlungstermins dienen. Die Tätigkeiten, mit denen allgemein die Hauptverhandlung vorbereitet wird, sind "Betreiben des Geschäfts" i.S.v. Vorbem. 5 Abs. 2 VV RVG und sie werden von der (gerichtlichen) Verfahrensgebühr erfasst (s. oben IV. 1.).

2. "Geplatzter Termin"

Das RVG sieht nach Vorbem. 5 Abs. 3 S. 2 VV RVG auch im Bußgeldverfahren eine Terminsgebühr vor, wenn der Rechtsanwalt zu einem Termin erscheint, dieser aber aus Gründen, die der Rechtsanwalt nicht zu vertreten hat, nicht stattfindet. Für das Entstehen dieser Terminsgebühr für den sog. geplatzten Termin ist nach Vorbem. 5 Abs. 3 S. 2 VV RVG entscheidend, ob der Termin für den jeweiligen Rechtsanwalt "nicht stattgefunden hat". Unerheblich ist, wenn der Termin ggf. mit einem anderen Rechtsanwalt durchgeführt worden ist (AG Hagen RVGreport 2007, 426 = RVGprofessionell 2008, 24 = AGS 2008, 78; s. auch Burhoff/Volpert/Burhoff, RVG, Vorbem. 4 VV RVG Rn 93 ff.).

Nach Auffassung einiger OLG entsteht die Terminsgebühr für einen "geplatzten Termin" nur, wenn der Rechtsanwalt körperlich im Gerichtsgebäude mit dem Ziel der Teilnahme an dem Termin erscheint (OLG Frankfurt a.M. RVGreport 2012, 64 = StRR 2012, 118 = JurBüro 2011, 422; OLG München RVGreport 2008, 109 = AGS 2008, 233 = NJW 2008, 1607 = JurBüro 2008, 418; RVGreport 2018, 301 = AGS 2018, 339 = NStZ-RR 2018, 296). Das bloße Antreten der Anreise zu dem Termin lasse die Terminsgebühr nicht entstehen (a.A. Burhoff/Volpert/Burhoff, RVG, Vorbem. 4 VV RVG Rn 94 ff.; Hartung/Römermann/Schons, RVG, 3. Aufl., Vorbem. 4 VV RVG Rn 27). Das ist m.E. im Hinblick auf den gesetzgeberischen Zweck der (Neu-)Regelung, nämlich dem Rechtsanwalt nutzlos aufgewendete Zeit zu honorieren, nicht zutreffend. Schließt man sich allerdings den OLG an, dann muss die "nutzlose Anreise" zum Termin aber zumindest über § 14 Abs. 1 RVG bei der entstehenden Verfahrensgebühr berücksichtigt werden.

3. Bemessung der Terminsgebühr

Die Terminsgebühren sind ebenfalls als Rahmengebühren zu bemessen. Das RVG sieht auch hier jeweils drei Stufen vor, die abhängig von der Höhe der Geldbuße sind. Entscheidend für die Bemessung der konkreten Gebühr sind die Umstände des Einzelfalls.

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