Gründe

Die gemäß § 56 Abs. 1 RVG zulässige Erinnerung ist unbegründet.

Der Kostenfestsetzungsbeschluss setzt die Rechtsanwaltsvergütung des Verteidigers zutreffend fest. Die Gebühr VV RVG 4103 in Höhe von 192,78 EUR ist aus den zutreffenden Gründen nicht festgesetzt worden. Eine Gebühr VV RVG 4103 fällt i.V.m. 4102 Ziff. 3 dann an, wenn der Verteidiger an einem Termin außerhalb der Hauptverhandlung mit dem über die Anordnung oder Fortdauer der Untersuchungshaft verhandelt wird, teilnimmt. Einer Teilnahme steht gleich eine fernmündliche Erörterung, sofern im Rahmen der telefonischen Anwesenheit durch den Verteidiger ein Mitverhandeln vorliegt.

Für das Entstehen der Gebühr Nr. 4102 Ziff. 3 VV RVG ist erforderlich, dass verhandelt wird. Die Terminsgebühr entsteht nur dann, wenn in dem Termin mehr geschehen ist als die reine Verkündung des Haftbefehls. Der diensthabende Richter, Richter am Landgericht Dr. W., hat in seiner dienstlichen Stellungnahme vom 10.09.2007 zu dem Vorführtermin vom 18.11.2006 mitgeteilt, dass mit dem Verteidiger, Herrn Rechtsanwalt S.##, zwei Telefonate vor Beginn des Vorführtermins geführt worden seien. Die Telefonate seien aus den Diensträumen (nicht aus dem Sitzungssaal) geführt worden. Eine Teilnahme oder Mitverfolgung des Vorführtermins sei dem Verteidiger nicht möglich gewesen.

Aus dieser Stellungnahme ergibt sich, dass ein tatsächliches Verhandeln des Verteidigers anlässlich des Vorführtermins vom 18.11.2006 gerade nicht erfolgte, da die Telefonate vor Beginn des Vorführtermins durchgeführt wurden, und damit keinen Einfluss auf die Durchführung des Vorführtermines selber hatten. Die Gebühr Nr. 4102 Nr. 3 VV RVG ist daher aus den zutreffenden Gründen nicht im Rahmen der Kostenfestsetzung berücksichtigt worden.

Die Erinnerung ist daher unbegründet.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 56 Abs. 2 RVG.

 

Fundstellen

Haufe-Index 2994256

NStZ-RR 2008, 330 (Kotz)

RVGreport 2008, 61

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