Eine interessante Entscheidung zur Bemessung einer Honorarvereinbarung hat kürzlich das OLG Düsseldorf gefällt. In dem Urteil, auf das ausdrücklich auch die Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) aufmerksam gemacht hat, entschieden die Richter, dass allein ein sehr hoher Stundensatz – im vorliegenden Fall war die gesetzliche Vergütung um das sechsfache überschritten worden – allein noch keine Sittenwidrigkeit der Vereinbarung begründen muss (OLG Düsseldorf, Urt. v. 8.1.2019 – 24 U 84/18, vgl. ZAP F. 1 EN-Nr. 422/2019).

Der Entscheidung lag ein Fall zugrunde, in dem es eine Anwaltskanzlei mit offenbar schwieriger Mandantschaft zu tun hatte. Letztere hatte in der Sache bereits zuvor zwei Anwälte befasst, deren Arbeit ihr jedoch als unzureichend erschien. Ihrer neuen Anwältin übergab sie zahlreiche Dokumente zur Einarbeitung, zudem zeichneten sich notwendige Übersetzungstätigkeiten ab. Vereinbart wurde u.a. ein Stundensatz von 350 EUR für Partner der jetzt beauftragten Kanzlei und 250 EUR für angestellte Anwälte. Die nach Abschluss der Tätigkeit erstellte Honorarrechnung akzeptierte die Mandantin allerdings nicht und berief sich auf Sittenwidrigkeit. Damit hatte sie jedoch weder vor dem LG noch vor dem OLG Düsseldorf Erfolg.

Das OLG Düsseldorf argumentierte, dass einem sehr hohen Stundenhonorar zwar eine Indizwirkung für das Vorliegen von Sittenwidrigkeit zukommen kann, diese Indizwirkung aber widerlegbar ist. Maßgeblich für die Beurteilung, ob das Honorar angemessen ist, sei demnach letztlich, ob die Honorarhöhe durch Höhe des Stundensatzes an sich oder durch die vermehrt angefallenen Tätigkeiten zustande gekommen ist. Sei das hohe Honorar durch die umfangreiche anwaltliche Tätigkeit zustande gekommen, spreche dies gegen eine Sittenwidrigkeit.

Allerdings könne auch ein erhöhter Tätigkeitsaufwand zur Sittenwidrigkeit führen, wenn Anhaltspunkte vorliegen, dass der hohe Zeitaufwand der anwaltlichen Tätigkeiten unangemessen aufgebläht wurde. Dies wäre dann der Fall, wenn der Anwalt wissentlich die gebotene Konzentration oder Beschleunigung der Mandatswahrnehmung außer Acht gelassen hätte – Missachtung des Wirtschaftlichkeitsgebots im Interesse des Mandanten – und so zu einem Honorar gelangt wäre, das in einem auffälligen Missverhältnis zu der abgelieferten Dienstleistung stehen würde. Das konnte im vorliegenden Fall allerdings nicht festgestellt werden, wobei das Gericht sich für sachkundig genug hielt, dies zu beurteilen: Ein Richter sei ohne Weiteres in der Lage, den anwaltlichen Aufwand einer Sache einzuschätzen, denn er habe eine vergleichbare Tätigkeit. In beiden Berufen gehe es darum, Informationen rechtlicher Art zu verarbeiten, Recherchen durchzuführen und Dokumente zu erstellen.

Den Stundensatz an sich – im vorliegenden Fall war überwiegend der vereinbarte Satz von 250 EUR für eine angestellte Kollegin angefallen – "winkte" das Gericht ohne Weiteres durch und verwies darauf, dass für "besonders ausgewiesene spezialisierte Anwälte" in für den Mandaten "existentiell wichtigen Angelegenheiten" in der Literatur sogar Stundensätze von 1.000 EUR genannt werden.

[Quelle: OLG Düsseldorf]

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