Die Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs durch den Gesetzgeber führte dazu, dass bereits zahlreiche Verfahrensbestimmungen auf die Möglichkeiten der digitalen Kommunikation angepasst wurden. Die Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) hat jetzt darauf hingewiesen, dass dabei offenbar aber nicht alle Änderungen und deren Auswirkungen gleichermaßen bekannt sind. Dies lasse sich an einigen Gerichtsentscheidungen ablesen, die in diesem Jahr zur Vollständigkeit von Rechtsbehelfs- bzw. Rechtsmittelbelehrungen ergangen seien.

Die BRAK bringt diese Entscheidungen auf folgende Formel: Kann ein Rechtsbehelf bzw. ein Rechtsmittel nach Verfahrensrecht elektronisch eingelegt werden, muss auf diesen Umstand auch in der entsprechenden Belehrung hingewiesen werden. Ansonsten beginnen Fristen möglicherweise nicht zu laufen bzw. es gilt die Jahresfrist.

Das SG Darmstadt hat jüngst mit Beschluss vom 23.5.2018 (Az. S 19 AS 309/18 ER) entschieden, dass ein Leistungsträger in der Rechtsmittelbelehrung auf die Möglichkeit, einen Widerspruch in elektronischer Form nach § 36a Abs. 2 SGB I einzureichen, hinzuweisen hat. Denn seit dem 1.1.2018 sei in § 84 SGG ausdrücklich bestimmt, dass der Widerspruch "schriftlich, in elektronischer Form nach § 36a Abs. 2 SGB I oder zur Niederschrift bei der Stelle, die den Verwaltungsakt erlassen hat", einzureichen ist.

Ganz ähnlich entschied das LAG Baden-Württemberg mit Beschluss vom 9.5.2018 (4 TaBV 7/17): Rechtsmittelbelehrungen unter arbeitsgerichtlichen Entscheidungen hätten auch über die Möglichkeit der Rechtsmitteleinlegung in elektronischer Form zu belehren. Ohne eine solche Belehrung sei die Rechtsmittelbelehrung fehlerhaft, so dass die Rechtsmittelfrist gem. § 9 Abs. 5 S. 3 ArbGG nicht zu laufen beginne.

Der VGH Mannheim stellte mit Beschluss vom 5.2.2018 (Az. A 11 S 192/18) zudem klar, dass Rechtsmittelbelehrungen bereits die elektronischen Kommunikationswege berücksichtigen müssten, wenn während des Laufs der Rechtsmittelfrist die neuen Bestimmungen in Kraft treten. Zudem ließ der VGH einen unvollständigen Verweis auf die Möglichkeiten der elektronischen Einlegung eines Rechtsmittels nicht ausreichen.

[Quelle: BRAK]

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