Entscheidungsstichwort (Thema)

Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren. Anforderungen an die Rechtsmittelbelehrung. Hinweis auf die Möglichkeit des Widerspruchs in elektronischer Form

 

Leitsatz (amtlich)

Ein Leistungsträger hat über die Möglichkeit, einen Widerspruch in elektronischer Form nach § 36a Abs 2 SGB I einzureichen, in der Rechtsmittelbelehrung zu belehren.

 

Tenor

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

 

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes um die Gewährung von Leistungen für Unterkunft und Heizung.

Der 1983 geborene Antragsteller lebt im Zuständigkeitsbereich des Antragsgegners in einem Haus, welches im Eigentum seiner Eltern steht und auch von ihnen bewohnt wird. Der Antragsteller bezog zunächst ab Januar 2016 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes vom Antragsgegner. Da er zu dieser Zeit mietfrei wohnte, wurde ihm nur der Regelbedarf bewilligt. Der Antragsteller hielt sich vom 29.09.2016 bis 12.02.2017 im Ausland auf.

Nach seiner Rückkehr beantragte der Antragsteller am 20.02.2017 die Bewilligung von SGB II-Leistungen. Im Antragsformular gab er am selbigen Tag an, dass keine Kosten der Unterkunft entstünden. Mit Bescheid vom 17.03.2017 bewilligte der Antragsgegner dem Antragsteller 218,13 Euro für Februar 2017 und 409 Euro monatlich von März 2017 bis Januar 2018. Kosten der Unterkunft wurden nicht bewilligt.

Am 29.05.2017 beantragte der Antragsteller die Überprüfung des Bescheides vom 17.03.2017, da der Antragsgegner im gesamten Bewilligungszeitraum zu geringe Unterkunfts-, Betriebs- und Heizkosten anerkannt habe. Der Antragsgegner habe diese nicht kalkuliert und festgesetzt. Er übersandte eine undatierte Erklärung KdU. Dort ist angegeben, er bewohne 50 qm zu einer Grundmiete von 290 Euro zzgl. 130 Euro Nebenkosten und 40 Euro Heizkosten. Er heize und koche mit Strom, die Warmwassererzeugung erfolge dezentral. In der Wohnung wohnten sonst keine weiteren Personen.

Mit Schreiben vom 06.06.2017 forderte der Antragsgegner unter Fristsetzung einen aktuellen Mietvertrag sowie einen vom Vermieter ausgefüllte und unterschriebene Mietbescheinigung.

Mit Bescheid vom 06.06.2017 lehnte der Antragssteller eine Abänderung der Bescheide vom 08.03.2016, 27.05.2016 und 17.03.2017 für die Zeit von Dezember 2015 bis April 2017 ab, da diese rechtmäßig seien. Am 23.06.2017 widersprach der Antragsteller dem Überprüfungsbescheid vom 06.06.2017, da seit Februar 2017 Mietverpflichtungen bestünden. Bis 2016 habe er mietfrei wohnen können. Er reichte eine Mietbescheinigung seines Vaters und Vermieters vom 23.06.2017 sowie einen Mietvertrag vom 13.02.2017 zur Akte. Später teilte er noch mit, dass er fehlerhaft angegeben hätte, den Brennstoff selber beschaffen zu müssen. Mit Widerspruchsbescheid vom 17.08.2017 wies der Antragsgegner den Widerspruch zurück. Die Nichtbewilligung von Kosten der Unterkunft beruhe insbesondere auf den eigenen Angaben des Antragstellers. Im Übrigen sei die Ernsthaftigkeit des Mietverhältnisses fraglich und die Vermutung des § 9 Abs. 5 SGB II wäre zu prüfen. Gegen den Bescheid in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.08.2017 erhob der Antragsteller am 18.09.2017 Klage vor dem Sozialgericht Darmstadt (Az: S 19 AS 838/17) mit dem Ziel der Kostenübernahme für Unterkunft und Heizung ab dem 13.02.2017. Die Klage wurde nach Erörterung am 15.05.2018 zurückgenommen. Der Antragsteller trug vor, er habe das Ende der mietfreien Zeit bei der Sachbearbeiterin angegeben und ging davon aus, dass weitere Formulare an den Vater geschickt würden.

Mit Bescheid vom 15.09.2017 lehnte der Antragsgegner auch die Überprüfung des Bescheides vom 17.03.2017 (für den Zeitraum 5/2017 bis 1/2018) ab, da der Bescheid rechtmäßig sei. Dieser Bescheid ist bestandskräftig geworden. Im Erörterungstermin am 15.05.2018 stellte der Antragsteller einen Überprüfungsantrag.

Am 19.01.2018 beantragte der Antragsteller die Weiterbewilligung von Leistungen nach dem SGB II. Mit Bescheid vom 22.01.2018 bewilligte der Antragsgegner diese vorläufig für die Zeit vom 01.02.2018 bis zum 31.07.2018. In der Rechtsmittelbelehrung heißt es unter anderem: "Eine Widerspruchseinlegung per E-Mail entspricht nicht dem gesetzlich vorgeschrieben Schriftformerfordernis und ist daher unzulässig."

Am 12.04.2018 hat der Antragsteller einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz beim Sozialgericht Darmstadt erhoben.

Der Antragsteller beantragt sinngemäß,

den Antragsgegner im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes zu verpflichten, dem Antragsteller vorläufig ab dem 12.04.2018 weitere 460 Euro monatlich (Kosten für Unterkunft und Heizung) zu bewilligen.

Der Antragsgegner beantragt,

den Antrag zurückzuweisen.

Am 17.05.2018 widersprach der Antragssteller dem Bescheid vom 22.01.2018.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten - insbesondere auch den Vortrag der Beteiligten und die Aussage des Vaters B. A. im Termin zur Beweisaufnahme im Verfahren S 19 AS 838/17 ...

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