(BGH, Urt. v. 3.7.2017 – AnwZ (Brfg) 45/15) • Bei der Untersagung der Bewerbung einer Kanzlei mit sog. Schockmotiven auf Alltagsgegenständen durch die Rechtsanwaltskammer handelt es sich um eine einfache Belehrung bzw. einen präventiven Hinweis. Hat die Kammer einen solchen präventiven Hinweis erteilt und damit keinen Verwaltungsakt erlassen, ist eine auf die Feststellung der Rechtmäßigkeit des beabsichtigten Verhaltens gerichtete vorbeugende Feststellungsklage des Rechtsanwalts grds. nur dann zulässig, wenn ein spezielles, besonders schützenswertes, gerade auf die Inanspruchnahme vorbeugenden Rechtsschutzes gerichtetes Interesse besteht und die Verweisung des Rechtsanwalts auf den nachträglichen Rechtsschutz für ihn mit unzumutbaren Nachteilen verbunden wäre. Hinweis: Damit hat der BGH die Berufung gegen das Urteil des 1. Senats des AGH NRW (Urt. v. 29.5.2015 – 1 AGH 15/15, ZAP EN-Nr. 807/2015) zurückgewiesen.

ZAP EN-Nr. 551/2017

ZAP F. 1, S. 909–909

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