Um die vollen Reparaturkosten erstattet zu erhalten, die maximal bis zu 30 % oberhalb des Wiederbeschaffungswerts liegen dürfen, muss die Reparatur auf Grundlage des Gutachtens vollständig und fachgerecht erfolgt sein (BGH, Urt. v. 15.2.2005 – VI ZR 70/04, zfs 2005, 382).

 

Hinweis:

Dies gilt auch bei dem Sattelauflieger eines gewerblich genutzten Lkw (OLG Celle, Beschl. v. 2.12.2009 – 14 U 123/09, NZV 2010, 249). Dies erfordert eine konkrete Abrechnung durch Vorlage der Reparaturrechnung oder den Nachweis, dass vollständig und fachgerecht repariert wurde (BGH, Urt. v. 8.12.2009 – VI ZR 119/09, zfs 2010, 202). Im Einzelfall kann eine fachgerechte Reparatur hierbei auch durch Einbau von Gebrauchtteilen möglich sein (BGH, Urt. v. 14.12.2010 – VI ZR 231/09, zfs 2011, 144).

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