Die Berücksichtigung des Kinderzuschlags (§ 6a BKGG) ist streitig. Teilweise wird er als Einkommen der Eltern angesehen. Der BGH (FamRZ 2021, 181 m. Anm. Schürmann = FuR 2021, 95 m. Bearb. Soyka = FamRB 2021, 91 m. Hinw. Liceni-Kierstein = NJW 2021, 472) hat die h.M. bestätigt, dass der Kinderzuschlag unterhaltsrechtlich in voller Höhe als Einkommen des Kindes zu behandeln ist und eine Aufteilung in einen Barunterhalts- und einen Betreuungsunterhaltsteil nicht stattfindet. Zwar steht der Anspruch auf Kinderzuschlag nur demjenigen Kindergeldberechtigten zu, in dessen Haushalt das Kind lebt. Ein dem Kindergeld vergleichbarer Ausgleich zwischen den Eltern ist vom Gesetz jedoch nicht angeordnet, weil der Kinderzuschlag weder Kindergeld i.S.d. 1612b BGB ist, noch eine der von § 1612c BGB erfassten kindbezogenen, den Anspruch auf Kindergeld ausschließenden Leistungen. Es handelt sich entsprechend der sozialrechtlichen Einordnung des § 11 Abs. 1 S. 4 SGB II um ein, dem jeweiligen Kind zuzurechnendes Einkommen. Der Kindergeldzuschlag ist nach dem Willen des Gesetzgebers eine zweckgebundene Leistung zur Deckung des sächlichen Existenzminimums des Kindes. Er soll bedürftige Eltern davor bewahren, Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld beantragen zu müssen, um den notwendigen Lebensunterhalt ihrer minderjährigen sicherstellen zu können.

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