Verfahrensgang

AG Dortmund (Aktenzeichen 105 F 4007/18)

 

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird - unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen - der am 06.12.2018 erlassene Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Dortmund abgeändert und neu gefasst.

Der Antragsgegner wird verpflichtet, an den Antragsteller für das Kind E, geboren am ........2005, wie folgt Kindesunterhalt zu zahlen:

für die Monate Juli und August 2018 in Höhe von monatlich 144,00 EUR,

für die Monate September bis Dezember 2018 in Höhe von monatlich 192,00 EUR,

für die Monate Januar und Februar 2019 in Höhe von monatlich 165,00 EUR

sowie ab März 2019 fortlaufend in Höhe von 198,00 EUR monatlich.

Im Übrigen bleibt der weitergehende Antrag zurückgewiesen.

Die Verfahrenskosten erster Instanz tragen der Antragsteller zu 28% und der Antragsgegner zu 72%; die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsgegner allein.

Die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung wird angeordnet.

Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.058,00 EUR festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

 

Gründe

A. Das antragstellende Land macht gegenüber dem Antragsgegner Unterhaltsansprüche aus übergegangenem Recht ab Juli 2018, dem (Wieder-) Beginn von UVG-Leistungen an den Sohn des Antragsgegners, E, geb. am ........2005, geltend. Es liegt folgender Sachverhalt zu Grunde:

Aus der ersten Ehe des Antragsgegners sind die Kinder F und E hervorgegangen. Die Kindesmutter und der Antragsgegner trennten sich und der Antragsgegner heiratete im Jahre 2014 erneut. Nach der Geburt des Sohnes E2 am ........2010 siedelte die Familie im November 2013 von L nach Deutschland über, wo am ........2015 die gemeinsame Tochter B geboren wurde. Auch die erste Ehefrau des Antragsgegners siedelte nebst ihren beiden Kindern nach Deutschland über. Ein Kontakt des Beklagten zu den Kindern aus erster Ehe besteht nicht.

Im Hinblick auf UVG-Zahlungen an das Kind E erfolgten bis zum 30.11.2014 jährliche Überprüfungen der Einkommensverhältnisse des Antragsgegners.

Seit September 2017 ist der Antragsgegner als Lkw-Fahrer im Nahverkehr tätig. Unter dem 09.07.2018 forderte das antragstellende Land den Antragsgegner aus übergegangenem Recht zur Zahlung des Mindestunterhalts abzüglich des vollen Kindergeldes sowie zur Auskunft hinsichtlich seiner Einkünfte auf und übersandte am Folgetag eine Rechtswahrungsanzeige. Der Antragsgegner nahm hierzu Stellung und vertrat die Auffassung, nicht leistungsfähig zu sein. Das antragstellende Land leitete zunächst das vereinfachte Unterhaltsverfahren ein, das aufgrund des Widerspruchs des Antragsgegners in das vorliegende Verfahren mündete.

Das antragstellende Land hat die Ansicht vertreten, der Antragsgegner sei aufgrund seiner Einkommensverhältnisse und nach Mangelfallberechnung in Höhe eines monatlichen Betrages von 273,00 EUR ab Juli 2018 leistungsfähig. Erhaltene Spesenzahlungen seien insgesamt als Einkommen zu berücksichtigen, die geltend gemachten Kreditkosten seien nicht berücksichtigungsfähig und Fahrtkosten lediglich für eine Strecke von 13,3 km anzuerkennen.

Das antragstellende Land hat beantragt,

den Antragsgegner zu verpflichten, an den Antragsteller beginnend ab dem 01.07.2018 100 % des Mindestunterhalts der jeweiligen Altersstufe abzüglich des vollen Erstkindergeldes zu zahlen.

Der Antragsgegner hat mit Schriftsatz vom 17.09.2018 einen monatlichen Unterhaltsbetrag i.H.v. 51,00 EUR anerkannt und im Übrigen beantragt,

den weitergehenden Antrag zurückzuweisen.

Er hat die Ansicht vertreten, die Spesen seien lediglich zu einem Drittel anzurechnen. Zudem seien höhere Fahrtkosten zu berücksichtigen, da er bei einer Spedition in T im Auftrage seines Arbeitgebers tätig sei. Den Kredit bei der U-Bank habe er im Oktober 2016 aufnehmen müssen, da der Sohn D2 wegen des Schulbesuchs ein neues Kinderzimmer benötigt habe. Der im Juli 2018 aufgenommenen Pkw-Kredit sei zu berücksichtigen, da er das Fahrzeug zu Fahrten zu seiner Arbeitsstelle benötige. Eine Nebentätigkeit sei ihm aufgrund seiner Tätigkeit als Lkw-Fahrer nicht zumutbar und werde von Arbeitgeber auch nicht erlaubt, was insoweit unstreitig ist. Sein volljähriger Sohn sei in die Unterhaltsberechnung einzustellen, da er sich noch bis Mai 2019 in einer schulischen Ausbildung befunden habe.

Das Familiengericht hat durch Teilanerkenntnis- und Schlussbeschluss den Antragsgegner zur Zahlung eines monatlichen Kindesunterhalts i.H.v. 198,00 EUR ab Juli 2018 verpflichtet. Den weitergehenden Antrag hat es zurückgewiesen und dem Antragsgegner die Kosten des Verfahrens auferlegt.

Zur Begründung hat es ausgeführt, der Verpflegungszuschuss sei im vollen Umfange zu berücksichtigen, da der Antragsgegner im Nahverkehr eingesetzt sei und sich während seiner Dienstzeiten selbst verpflegen könne. Zudem werde lediglich Mindestkindesunterhalt nach Abzug des vollen Kindergeldes geltend gemacht. Eine Nebentätigkeit sei ihm als Berufskraftfahrer nicht zuzumuten. Die geltend gemachten Kreditraten seien nicht zu berücks...

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