Nach einer Entscheidung des IX. Senats (Urt. v. 12.5.2016 – IX ZR 241/14) steht endlich fest, dass ein Verstoß gegen das Verbot der Vertretung widerstreitender Interessen gem. § 43a Abs. 4 BRAO i.V.m. § 3 BORA zur Nichtigkeit des Anwaltsvertrags gem. § 134 BGB und damit auch zu einem Erlöschen der vertraglichen Erfüllungsansprüche führt. Diese Frage hatte der Senat in mehreren Entscheidungen zuvor immer wieder offengelassen. Es verbleiben jedoch Unsicherheiten. So ist weiterhin unklar, inwiefern die Nichtigkeitsfolge voraussetzt, dass der Berufspflichtverstoß schuldhaft erfolgte, und ob der Berufsträger trotz Nichtigkeit einen bereicherungsrechtlichen Wertersatzanspruch hat (vgl. dazu Deckenbrock AnwBl 2016, 595, 596; ders. AnwBl 2010, 221 sowie LG Karlsruhe, Urt. v. 6.10.2016, dazu unten VIII. 4.). Darüber hinaus gilt es zu klären, inwieweit § 134 BGB auch in Sozietätskonstellationen eingreift. Insoweit ist zu bedenken, dass der Senat seine Entscheidung maßgeblich damit begründet hat, dass das Verbot der Vertretung widerstreitender Interessen nicht dispositiv ist. Während dies für den Einzelanwalt, der in seiner Person auf beiden Seiten kollidierende Interessen vertritt, ausnahmslos gilt, können die betroffenen Parteien unter Beachtung der Voraussetzungen grundsätzlich gem. § 3 Abs. 2 S. 2 BORA darin einwilligen, dass zwei personenverschiedene Rechtsanwälte der gleichen Sozietät widerstreitende Interessen vertreten (vgl. dazu Deckenbrock AnwBl 2016, 595, 596).

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