Ist ein unterhaltsberechtigter Ehegatte nach beamtenrechtlichen Vorschriften über seinen unterhaltspflichtigen Ehegatten beihilfeberechtigt, so endet diese Beihilfeberechtigung mit Rechtskraft der Ehescheidung. Für die nicht krankenversicherten geschiedenen Ehegatten von Beamten, Richtern und Soldaten besteht kein Beitrittsrecht in der gesetzlichen Krankenversicherung. Der Zugang zur gesetzlichen Krankenversicherung kann nur durch Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung erreicht werden.

 

Praxishinweise:

  • Der geschiedene Ehegatte aus einer Beamtenehe erreicht bei der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit jedoch nicht immer Krankenversicherungsschutz in der gesetzlichen Krankenversicherung.
  • Nach § 6 Abs. 3a SGB V ist eine Versicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung ausgeschlossen für Personen, die nach Vollendung des 55. Lebensjahres versicherungspflichtig werden, in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Versicherungspflicht nicht gesetzlich versichert waren und die Hälfte dieser Zeit versicherungsfrei oder selbstständig waren oder aber mit einer Person verheiratet waren, die diese Voraussetzungen erfüllt.
  • Um in solchen Fällen eine ausgesprochen teure private Krankenversicherung zu vermeiden, sollte bei der anwaltlichen Beratung rechtzeitig darauf hingewiesen werden, dass eine Erwerbstätigkeit zu einem entsprechend frühen Zeitpunkt aufgenommen werden muss.

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