Kurzbeschreibung

Muster eines Schreibens an den Mandanten zur Information über die weiteren rechtlichen Folgen nach Abschluss des Scheidungsverfahrens (z. B. Krankenversicherung, Wegfall Beihilfeversorgung, elterliche Sorge, Unterhaltsansprüche) mit Übersendung des Scheidungsbeschlusses.

Abschlussschreiben an Mandant

Herrn/Frau ...

...

Mein Zeichen: ...

Wichtige Hinweise zum Abschluss des Scheidungsverfahrens

Sehr geehrte Frau/Sehr geehrter Herr ...,

anliegend übersende ich Ihnen Ihren Scheidungsbeschluss des Amtsgerichts ... mit Rechtskraftvermerk. Ich bitte Sie, diesen Beschluss sorgfältig aufzubewahren.

Abschließend möchte ich Sie über einige rechtliche Aspekte nach Abschluss des Scheidungsverfahrens informieren. Bitte lesen Sie sich die nachfolgenden Punkte sorgfältig durch.

1. Scheidungsbeschluss

Der Ihnen übersandte Beschluss trägt einen Rechtskraftvermerk. Im Bedarfsfalle können Sie damit den Zeitpunkt der Rechtskraft Ihrer Scheidung nachweisen, z. B. im Falle einer Wiederverheiratung oder zur Vorlage beim Finanzamt oder der Krankenkasse. Sollte der Beschluss verloren gehen, so besteht die Möglichkeit der Ersatzbeschaffung. In diesem Falle wenden Sie sich bitte an das Familiengericht, welches den Beschluss erlassen hat.

2. Elterliche Sorge/Umgangsrecht

Im Beschluss ggf. enthaltene Regelungen zur elterlichen Sorge und/oder zum Umgangsrecht sind abänderbar. So kann eine neue Sorgerechtsregelung erfolgen, wenn dies aus triftigen, das Wohl des Kindes nachhaltig berührenden Gründen angezeigt ist.

Auch Umgangsregelungen können, wenn dies dem Wohle des Kindes entspricht, ggf. an veränderte Verhältnisse angepasst werden. Sofern Umgangsregelungen nicht eingehalten werden, insbesondere der Kontakt zum Kinde verwehrt wird, kann insoweit gerichtliche Hilfe in Anspruch genommen werden. Bei der Zuwiderhandlung gegen einen Vollstreckungstitel zur Herausgabe von Personen und zur Regelung des Umgangs kann das Gericht gegenüber dem Verpflichteten Ordnungsgeld und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft anordnen.

3. Krankenversicherung

Mit Rechtskraft der Scheidung entfällt für den geschiedenen Ehegatten eines Beamten, Richters oder Soldaten die Beihilfeberechtigung bzw. die Freie Heilfürsorge ersatzlos. Hier ist rechtzeitig eine eigene Krankenversicherung abzuschließen.

Sofern Sie bisher in der Familienversicherung Ihres geschiedenen Ehegatten gesetzlichen krankenversichert waren, gilt Folgendes: Die Mitversicherung in der Familienversicherung Ihres Ehegatten endet mit Rechtskraft der Ehescheidung. Die Versicherung setzt sich dann automatisch als freiwillige Mitgliedschaft fort, es sei denn, Sie erklären innerhalb von zwei Wochen nach Hinweis der Krankenkasse über die Austrittsmöglichkeiten Ihren Austritt. Ein Austritt ist jedoch nur möglich, soweit Sie anderweitig krankenversichert sind. Als freiwillig versichertes Mitglied sind Sie verpflichtet, monatliche Beiträge zu zahlen. Sofern Sie die Beiträge für zwei Monate und trotz Mahnung der Krankenkasse nicht bezahlt haben, ruht der Krankenversicherungsschutz weitgehend. Bei Fehlen ausreichender Mittel zur Zahlung der Pflichtbeiträge können Sie öffentliche Hilfe nach SGB II und SGB XII beanspruchen. Vorsorglich sollten Sie dies beantragen, wenn Sie bedürftig sind.

4. Unterhalt

Soweit sich Ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (oder die Ihrer Kinder) ändern, sollte auf jeden Fall geprüft werden, welchen Einfluss dies auf etwaige Unterhaltszahlungen hat.

In einem Abstand von jeweils 2 Jahren besteht grundsätzlich die Möglichkeit, von dem Unterhaltsberechtigten oder Unterhaltspflichtigen eine aktuelle Auskunft über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse zum Zwecke der Unterhaltsneuberechnung einzufordern.

Zu beachten ist, dass eine Erhöhung oder Herabsetzung des Unterhaltes grundsätzlich nicht rückwirkend, sondern regelmäßig nur für die Zukunft verlangt werden kann. Im Abänderungsfalle ist daher rasches Handeln geboten. Die Durchsetzbarkeit höheren Unterhaltes setzt in jedem Falle eine wirksame Inverzugsetzung voraus.

Änderungen der Düsseldorfer Tabelle führen in der Regel zu einer Veränderung der Unterhaltsverpflichtung. Informieren Sie sich daher regelmäßig über den Stand der Düsseldorfer Tabelle.

Die Unterhaltsverpflichtung für Kinder ändert sich auch regelmäßig dann, wenn das Kind volljährig wird. Ab diesem Zeitpunkt haften beide Elternteile für den Barunterhalt. Es empfiehlt sich daher, Kindesunterhaltsansprüche rechtzeitig vorher überprüfen zu lassen.

Die Tatsache, dass Unterhaltsverpflichtungen entfallen oder weitere Unterhaltsverpflichtungen hinzutreten, kann neben der Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse Anlass für eine Überprüfung des Unterhaltsanspruchs geben.

Unterhaltsrückstände, die länger als ein Jahr zurückliegen, können der Verwirkung unterliegen mit der Folge, dass diese später nicht mehr erfolgreich eingefordert werden können. Aus diesem Grund sollten Sie zeitnah tätig werden, wenn Unterhaltsrückstände auflaufen.

Titulierte laufend...

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