Das beklagte Maklerunternehmen vermittelte einen Versicherungsvertrag zwischen einem Textilreinigungsunternehmen als Versicherungsnehmer und einem Haftpflichtversicherer. Die Bearbeitung auftretender versicherter Schadensfälle übertrug der Versicherer dabei auf den Versicherungsmakler, wofür er ihm im Gegenzug eine erhöhte Courtage zahlte. Als der Versicherungsnehmer wegen eines Schadensfalls in Anspruch genommen wurde, übernahm es dementsprechend der Versicherungsmakler, dem geschädigten Kunden im Auftrag des Versicherers und unter Auswertung einschlägiger Rechtsprechung darzulegen, weshalb sein Anspruch nur in einer bestimmten Höhe gegeben sei.

Nach Auffassung der klagenden Rechtsanwaltskammer Köln stellte dies eine gegen das RDG verstoßende unerlaubte Rechtsdienstleistung dar, weshalb sie das Maklerunternehmen wettbewerbsrechtlich auf Unterlassung in Anspruch nahm. Vor dem OLG Köln blieb die Klage in der zweiten Instanz ohne Erfolg (vgl. OLG Köln VersR 2015, 1181). Die Tätigkeit der Beklagten sei jedenfalls schadensregulierend und damit gem. § 5 Abs. 1 RDG als Nebenleistung zum Berufs- oder Tätigkeitsbild der Beklagten erlaubt. Der BGH hob das Urteil des OLG Köln auf und änderte das erstinstanzliche Urteil dahingehend ab, dass der Klage stattgegeben wird.

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