Entscheidungsstichwort (Thema)

Kein Verstoß gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) bei bloßer Nebenleistung (Versicherungsmakler)

 

Verfahrensgang

LG Bonn (Urteil vom 17.10.2013; Aktenzeichen 14 O 44/13)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 14.01.2016; Aktenzeichen I ZR 107/14)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 17.10.2013 verkündete Urteil der 3. Kammer für Handelssachen des LG Bonn - 14 O 44/13 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.

Dieses Urteil und das genannte Urteil des LG sind vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund der Urteile vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

(anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen gem. § 540 Abs. 1 ZPO)

I. Die Beklagte ist ein seit 1918 bestehendes Unternehmen, das als Versicherungsmakler nicht nur Verträge an Versicherungsgesellschaften vermittelt, sondern auch schadensbearbeitend im Auftrag der Versicherer tätig ist. Im konkreten Fall hatte die Beklagte einen Versicherungsvertrag zwischen einem Textilreinigungsunternehmen als Versicherungsnehmer und einem Haftpflichtversicherer aus der A-Versicherungsgruppe vermittelt. Der Versicherungsnehmer wurde von einem seiner Kunden in Anspruch genommen. Die Beklagte antwortete dem Kunden mit Schreiben vom 16.11.2011:

"Der zuständige Versicherer, die A, hat uns mit der Bearbeitung o.g. Schadens beauftragt.

Nach den gesetzlichen Bestimmungen haftet o.g. Firma bis zum Zeitwert der vernichteten bzw. beschädigten Objekte, d.h. es wird unter Berücksichtigung des Alters und des Gebrauchs Ersatz geleistet.

Die seinerzeitige Anschaffungsrechnung konnte von Ihnen zum Nachweis der Schadenhöhe nicht mehr vorgelegt werden. Diesbezüglich weisen wir darauf hin, dass Sie als Anspruchsteller zum Nachweis der Schadenhöhe verpflichtet sind.

Wir haben deshalb diesem Umstand Rechnung getragen und von dem angegebenen Anschaffungspreis einen Pauschalabzug neu für alt vorgenommen.

Die Auszahlung der ermittelten Zeitwertpauschale i.H.v. 59,50 EUR wird veranlasst.

Gegen Vorlage der Anschaffungsrechnung (nicht Wiederbeschaffungsrechnung) werden wir die Schadenhöhe gerne erneut prüfen und ggf. korrigieren.

Bei dem ermittelten Zeitwertentschädigungsbetrag sind wir bereits davon ausgegangen, dass es sich dabei um den Zeitwert einer tragbaren und somit gereinigten Textilie handelt. Indessen war die Ihrerseits reklamierte Textilie reinigungsbedürftig. Insofern sind die Reinigungskosten bereits Im Zeitwertentschädigungsbetrag enthalten (Vgl. AG Lüdenscheid, AZ: 8 C 158/94 vom 3.11.1994; AG Hannover, AZ: 519 C 8299/05 vom 12.1.2006).

Ein Anspruch auf Rückerstattung der Reinigungskosten steht dem Reinigungskunden auch deshalb nicht zu, weil er durch seinen Schadenersatzanspruch nach den §§ 280 Abs. 1, 3, 631, 634 BGB gerade so gestellt werden soll, wie er bei ordnungsgemäßer Reinigung gestanden hätte. In diesem Fall hätte er jedoch auch den vereinbarten Reinigungspreis entrichten müssen. Ein Schaden für vergleichbare Aufwendungen kann jedoch nach § 284 BGB nicht neben dem Schadenersatz verlangt werden, der für die nicht ordnungsgemäß erbrachte Leistung zu entrichten ist (Vgl. AG Bonn, AZ: 14C487/08 vom 7.1.2010).

Kostenpauschalen und dergleichen (Abholversuche, Telefonate) sind im Zusammenhang mit Reinigungsreklamationen nicht ersatzpflichtig (vgl. AG Bad Schwalbach, AZ -3 C 795/00; AG Kostanz, AZ 4 C 394107)."

(Anlage K 2, Bl. 12-13 d.A.)

Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, mit diesem Schreiben habe die Beklagte gegen die Vorschriften des Rechtsdienstleistungsgesetzes (RDG) verstoßen. Sie könne sich auch nicht auf § 5 Abs. 1 RDG berufen, da es an einem unmittelbaren Zusammenhang mit der Vermittlung des Versicherungsvertrages fehle.

Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, es zu unterlassen, schadensregulierend so tätig zu werden, wie sich das aus ihrem - in den Antrag eingeblendeten - Schreiben vom 16.11.2011 ergibt; der Beklagten anzudrohen, dass gegen sie bei jedem schuldhaften Verstoß gegen das gerichtliche Unterlassungsgebot ein Ordnungsgeld bis zu EUR 250.000,- verhängt werden kann.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat die Ansicht vertreten, in der Tätigkeit, wie sie dem Schreiben vom 16.11.2011 zugrunde liege, liege bereits keine Rechtsdienstleistung i.S.d. § 2 Abs. 1 RDG. Diese Vorschrift sei verfassungskonform eng dahingehend auszulegen, dass eine Rechtsdienstleistung nur vorliege, wenn eine besondere oder vertiefte rechtliche Prüfung erforderlich sei, was bei dem beanstandeten Schreiben nicht der Fall gewesen sei. Jedenfalls aber handele es sich um eine zulässige Nebentätigkeit i.S.d. § 5 Abs. 1 RDG.

Das LG hat die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, zwar handele es sich bei der Tätigkeit der Beklagten um eine Rechtsdienstleistung i.S.d. § 2 Ab...

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