Zu den möglichen Entscheidungen über das Ablehnungsgesuch ist hier nur auf Folgendes hinzuweisen:

Soll das Gesuch als unzulässig verworfen werden, wird darüber gem. § 26a Abs. 2 StPO entschieden, ohne dass der abgelehnte Richter ausscheidet (BGH NStZ 1994, 447); die Entscheidung hat durch die in der Hauptverhandlung tätigen Berufsrichter und Schöffen zu erfolgen (BGH NStZ 2015, 175 m.w.N.). Nach § 26a Abs. 1 S. 2 StPO kann der Antrag auch dann als unzulässig zurückgewiesen werden, wenn er nicht fristgemäß innerhalb der nach § 26 Abs. 1 S. 2 StPO bestimmten Frist begründet worden ist (zu weiteren Beispielen zur Unzulässigkeit eines Ablehnungsgesuch Burhoff, HV, Rn 139).

Wird das Gesuch nicht als unzulässig verworfen, entscheidet nach § 27 Abs. 1 StPO über das Ablehnungsgesuch das Gericht, dem der abgelehnte Richter angehört, ohne dessen Mitwirkung und die Strafkammer ohne Schöffen (vgl. § 27 Abs. 2 StPO), durch Beschluss, der verkündet oder zugestellt wird (st. Rspr, zuletzt BGH NStZ 2020, 620 m.w.N.), wobei es nicht darauf ankommt, ob ggf. die Anwendung von § 26a StPO unzulässig war oder übersehen wurde.

In Lit. und Rspr. ist umstritten, in welcher Reihenfolge über Ablehnungsgesuche gegen mehrere erkennende Richter zu entscheiden ist (vgl. die Nachw. bei Meyer-Goßner/Schmitt, § 27 Rn 4). Insoweit gilt: Für Fälle, in denen die Ablehnungsgesuche gleichzeitig eingereicht und auf den gleichen Grund gestützt werden, hält die überwiegende Meinung eine einheitliche Entscheidung für geboten (s. u.a. OLG Frankfurt a.M., StV 1984, 499; OLG Hamburg MDR 1984, 512). Nach der Rspr. des BGH (NJW 1996, 1159) ist aber (jedenfalls) in Fällen nacheinander eingehender und unterschiedlich begründeter Ablehnungsgesuche eine sukzessive Entscheidung in der Reihenfolge des Eingangs zu treffen. Wird aber ein Ablehnungsgesuch zugleich gegen mehrere erkennende Richter eingereicht ist ein einheitlicher Beschluss jedoch dann möglich, wenn die Ablehnungsgesuche in Verbindung miteinander stehen (BGH NJW 1998, 2458; s.a. BayObLG NStZ-RR 2001, 49).

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