Leitsatz (amtlich)

›1. Erfaßt eine sachlich gebotene neue kammerinterne Geschäftsverteilung notwendigerweise bereits anhängige Verfahren, so besteht keine Verpflichtung, die Neuverteilung im Wege des Losverfahrens durchzuführen.

2. Wird die Hauptverhandlung zur Wahrnehmung von Ortsterminen außerhalb des Gerichtsgebäudes fortgesetzt, so genügt es, wenn ein Treffpunkt örtlich und zeitlich bestimmt und dieser an der Gerichtstafel bekannt gemacht wird.

3. Ist eine Ablehnung gegen mehrere Richter auf den gleichen Sachverhalt gestützt, so kann über das Gesuch auch dann einheitlich entschieden werden, wenn einer der abgelehnten Richter nicht zu dem erkennenden Spruchkörper gehört.

4. Eine Äußerung, die der nicht belehrte Beschuldigte von sich aus spontan macht und die nicht als Antwort auf eine Frage, als Vorwegnahme einer entsprechenden Frage oder nur als Reaktion auf eine Vernehmung oder Befragung angesehen werden kann, ist verwertbar.‹

 

Tatbestand

Der Angeklagte setzte jeweils vorsätzlich am 12 .8.1997 ein Waldstück in der Nähe seines Wohnortes A. und am 4.9.1997 eine seinen Eltern gehörende Scheune in Brand, letztere, um den wegen der Tat vom 12.8.1997 bereits gegen ihn bestehenden Verdacht von sich abzulenken.

Das Amtsgericht verurteilte den Angeklagten wegen vorsätzlicher Brandstiftung in zwei Fällen in Tatmehrheit mit versuchter Brandstiftung zu einer Jugendstrafe von einem Jahr und sechs Monaten, deren Vollstreckung es zur Bewährung aussetzte. Gegen diese Entscheidung wandten sich der Angeklagte mit der Revision und die Staatsanwaltschaft mit einer auf die Rechtsfolgenentscheidung beschränkten Berufung.

Das Landgericht hob die amtsgerichtliche Entscheidung auf die Berufung der Staatsanwaltschaft und die ebenfalls als Berufung zu behandelnde Revision des Angeklagten hin auf, soweit der Angeklagte verurteilt worden war. Es sprach den Angeklagten schuldig der Brandstiftung in zwei Fällen und verhängte eine zur Bewährung ausgesetzte Jugendstrafe von zwei Jahren. Vom Vorwurf der versuchten Brandstiftung sprach das Landgericht den Angeklagten frei.

Die auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hatte keinen Erfolg.

 

Fundstellen

Haufe-Index 2962276

NStZ-RR 2001, 49

StV 2002, 405

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