1 Eckpunkte für die neuen Überbrückungshilfen

Im Juni hat die Bundesregierung anlässlich der aktuellen Corona-Krise neue Überbrückungshilfen für kleine und mittelständische Unternehmen, die ihren Geschäftsbetrieb im Zuge der’Corona-Krise ganz oder zu wesentlichen Teilen einstellen müssen, auf den Weg gebracht (vgl. dazu auch Anwaltsmagazin ZAP 12/2020, S. 614’ff.). Zu diesem weiteren Hilfspaket hat sie kürzlich detaillierte Eckpunkte im Bundestag vorgelegt. In dem als Unterrichtung vorgelegten Eckpunktepapier (BT-Drucks 19/20495) erklärt sie, Ziel der neuen Maßnahmen sei eine weitergehende Liquiditätshilfe für den Mittelstand. So wolle man zur Existenzsicherung der betroffenen Unternehmen beitragen. In dem Papier legt die Regierung konkrete förderfähige Kosten dar, skizziert Förderhöhen und Art der Berechnung und äußert sich zu erforderlichen Nachweisen.

Zu den antragsberechtigten Mittelständlern zählen ausdrücklich auch die Angehörigen der Freien Berufe, sodass auch Rechtsanwälte in die Zielgruppe der geplanten Überbrückungshilfen fallen. Zu den förderfähigen Kosten zählt das Eckpunktepapier die "fortlaufenden, im Förderzeitraum anfallenden vertraglich begründeten oder behördlich festgesetzten und nicht einseitig veränderbaren Fixkosten" gemäß der folgenden Aufzählung (wobei die Fixkosten gemäß der Ziffern 1 bis 9 vor dem 1.3.2020 begründet worden sein müssen):

  1. Mieten und Pachten für Gebäude, Grundstücke und Räumlichkeiten, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Geschäftstätigkeit des Unternehmens stehen. Kosten für Privaträume sind nicht förderfähig;
  2. Weitere Mietkosten;
  3. Zinsaufwendungen für Kredite und Darlehen;
  4. Finanzierungskostenanteil von Leasingraten;
  5. Ausgaben für notwendige Instandhaltung, Wartung oder Einlagerung von Anlagevermögen und gemieteten Vermögensgegenständen, einschließlich der EDV;
  6. Ausgaben für Elektrizität, Wasser, Heizung, Reinigung und Hygienemaßnahmen;
  7. Grundsteuern;
  8. Betriebliche Lizenzgebühren;
  9. Versicherungen, Abonnements und andere feste Ausgaben;
  10. Kosten für Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer, die i.R.d. Beantragung der Corona-Überbrückungshilfe anfallen;
  11. Kosten für Auszubildende;
  12. Personalaufwendungen im Förderzeitraum, die nicht von Kurzarbeitergeld erfasst sind, werden pauschal mit 10 % der Fixkosten der Ziffern 1 bis 10 gefördert. Lebenshaltungskosten oder ein Unternehmerlohn sind nicht förderfähig;
  13. Um der besonderen Betroffenheit der Reisebüros angemessen Rechnung zu tragen, sind auch Provisionen, die Inhaber von Reisebüros den Reiseveranstaltern aufgrund Corona-bedingter Stornierungen zurückgezahlt haben, den Fixkosten nach Nr. 1 bis 12 gleichgestellt.

Weitere ausführliche Vorgaben macht das Eckpunktepapier zu der konkreten Förderhöhe, die maßgeblich vom Ausmaß des Umsatzeinbruchs sowie der Beschäftigtenzahl abhängt, und zu den vom Antragsteller geforderten Nachweisen.

Bei der Antragstellung ist Eile geboten: Die Antragsfristen sollen spätestens am 31.8.2020 enden, der Auszahlungszeitraum endet bereits am 30.11.2020.

[Quelle: Bundesregierung]

2 Juristinnen kritisieren Familienentlastungsgesetz

Das Bundesfinanzministerium hat am 30.6.2020 den Gesetzentwurf für das Zweite Familienentlastungsgesetz vorgelegt. Die geplanten Maßnahmen sollen in erster Linie Leistungen zugunsten von Familien verbessern und die mit steigenden Preisen verbundenen höheren Existenzminima steuerpflichtiger Personen und ihrer Kinder berücksichtigen. Dazu soll – wie bereits im Koalitionsvertrag vorgesehen – das Kindergeld ab 2021 um 15 EUR pro Kind und Monat erhöht werden. Die steuerlichen Kinderfreibeträge sollen entsprechend angepasst werden.

In einer Stellungnahme zu diesem Entwurf begrüßt der Deutsche Juristinnenbund e.V. (djb) die Anhebung des Kindergelds, kritisiert jedoch die Anhebung und Ausgestaltung der steuerlichen Kinderfreibeträge. "Trotz der erheblichen Erhöhung des Kindergelds ist der Gesetzentwurf sozial unausgewogen. Die vermutlich weit über das Existenzminimum hinausgehende Anhebung der Kinderfreibeträge nützt nur Familien mit einem zu versteuernden Einkommen ab 69.000 EUR. Bei Eltern, die Sozialleistungen beziehen, wird die Erhöhung des Kindergelds angerechnet.", bemängelte die Präsidentin des djb, Prof. Dr. Maria Wersig. "Mit der Anhebung des Freibetrags für die Betreuung, Erziehung und Ausbildung eines Kindes werden zudem die in unserem Steuer- und Sozialsystem ohnehin angelegten Erwerbshürden für Frauen weiter verstärkt. Angesichts der sozialen und geschlechtsbezogenen Auswirkungen der COVID-19-Krise sind derartige Maßnahmen nicht zu begründen."

Der Gesetzentwurf zeige deutlich, dass die Auswirkungen auf die Gleichstellung von Frauen und Männern nicht angemessen geprüft würden. Der Freibetrag für die Betreuung, Erziehung und Ausbildung werde seit seiner Einführung im Jahr 2002 als Verstoß gegen Art. 3 Abs. 2 GG kritisiert. In den Ausführungen der Begründung des Gesetzentwurfs zu den Auswirkungen der Maßnahmen für Frauen und Männer finde sich dazu kein Wort.

Nicht zuletzt fehle es in dem Gesetzentwurf, so’die Juristinnen – trotz der Verpflichtung nach § 2’der Gemeinsamen Geschäftsordnu...

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