Unabhängig von der Art des zu erstellenden oder des bestehenden Mietspiegels (§§ 558c, d BGB) muss der Mietspiegel mit Wohnungsdaten zu Wohnlage, Wohngröße, Wohnausstattung sowie mit Mietpreisspannen unterlegt sein.

 

Hinweis:

Im Zuge der immer engagierter geführten Diskussion um die Zulässigkeit von Renovierungsklauseln und deren Grenzen gewinnt ebenfalls die Angabe, ob die genannten Mietpreise ohne Renovierungszuschlag zu verstehen sind oder bereits Renovierungsleistungen des Vermieters „einpreisen“, eine immer stärker werdende Bedeutung (vgl. die Rechtsprechung des BGH zur AGB-rechtlichen Beurteilung von Schönheitsreparaturzuschlägen bei Nettomiete ohne Renovierungsanteil: BGH, Urt. v. 20.9.2017 – VIII ZR 250/16 zum preisgebundenen Wohnungsbau; Beschl. v. 30.5.2017 – VIII ZR 31/17 zum preisfreien Wohnungsbau – jeweils bejaht).

Datenschutzrechtlich betrachtet zeigen sich in all diesen Angaben personenbezogene Daten, soweit sie nicht anonymisiert veröffentlicht werden und deshalb Rückschlüsse auf konkrete Mietverhältnisse ausgeschlossen werden müssen. Dies ist für den veröffentlichten Mietspiegel und die dort ausgewiesenen Werte und Angaben regelmäßig der Fall, sie stellen lediglich aggregierte und nicht personenbezogene Daten zur Auskunft bereit (zu Recht darauf hinweisend Will WuM 2017, 502, 511). Die Rechtfertigung des Mietspiegels im veröffentlichten Status kann sich dann als Datenverarbeitung zu statistischen Zwecken ergeben. Denn ebenso wie Forschungstätigkeiten, auf denen der klassische qualifizierte Mietspiegel beruht (§ 558d BGB), ist die Datenverarbeitung zu statistischen Zwecken bei Mietspiegeln mit der erleichterten Erlaubnis für die Übermittlung des Vermieters an die Datensammlung verknüpft (Art. 5 Abs. 1 Buchst. b DSGVO; ebenso: Will a.a.O.).

Innerhalb der Erstellungsphase aber werden die Daten üblicherweise zunächst wohnungsbezogen erhoben und weiterverarbeitet. Da es sich bei den genannten Daten jeweils um Bestandsdaten im Rahmen von Mietverhältnissen handelt und der Mietspiegel zu den validesten Begründungsmitteln innerhalb des Vergleichsmietensystems auch als gerichtlich verwertbares Beweismittel gehört, liegt es zusätzlich im berechtigten Interesse des Vermieters (Art. 6 Abs. 1 Buchst. c DSGVO), diese Bestandsdaten des Mietverhältnisses auszuwerten und als Grundlage zur Erstellung von Mietspiegeln an die Kommune – insbesondere zur Erstellung qualifizierter Mietspiegel oder an den Haus & Grund-Verein als „eigenen“ Verhandlungspartner im Rahmen der Erstellung von „Beaujolais-Mietspiegeln“ – weiterzugeben. Die den Mietspiegeln gegenwärtig eingeräumte Rolle bei der Ermittlung der Eingangsmiete im räumlichen Geltungsbereich der Mietpreisbremse und die politische Diskussion um die zukünftige Gewichtung der Mietspiegel im Mietpreisrecht füllen die genannten berechtigten Interessen des Vermieters zusätzlich aus.

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