(OLG Dresden, Urt. v. 18.4.2017 – 4 U 1564/16) • Den Versicherungsnehmer trifft im Prozess keine sekundäre Darlegungslast hinsichtlich solcher das Schadensereignis betreffenden Umstände, nach denen der Versicherer vor Leistungsablehnung nicht gefragt hat. Mit der Erklärung des Versicherers, die Leistung abzulehnen, endet die Sanktion der Leistungsfreiheit wegen schuldhaft begangener Auskunfts- und Aufklärungspflichtverletzungen. Steht eine vorsätzliche Brandstiftung fest, lässt sich aber ein Eindringen Dritter in das Gebäude nicht ausschließen, lässt der schlechte Zustand des Gebäudes vor dem Brand auch in Verbindung mit dem mehrfachen Scheitern des Versicherungsnehmers bei geschäftlichen Unternehmungen noch nicht auf eine Brandstiftung schließen. Hinweis: Das OLG führt auch aus, dass der Versicherer den nach § 286 ZPO zu erbringenden Beweis der vorsätzlichen Herbeiführung des Versicherungsfalls auch über nachgewiesene bzw. unbestrittene Indizien führen kann, wenn diese in der Gesamtschau nach der Lebenserfahrung die sichere Überzeugung von der beweisbedürftigen Tatsache vermitteln (OLG Düsseldorf, Urt. v. 28.7.2015 – I-4 U 96/09; OLG Hamm, Urt. v. 17.8.2016 – 20 U 86/12). Dass im konkreten Fall keine Einbruchsspuren in dem Gebäude im Ermittlungsverfahren nachgewiesen werden konnten, ist hier nicht als Indiz für eine Eigenbrandstiftung eingestuft worden, da wegen des Brandes entsprechende Feststellungen nicht mehr getroffen werden konnten.

ZAP EN-Nr. 475/2017

ZAP F. 1, S. 783–783

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