Verfahrensgang

LG Münster (Urteil vom 23.02.2012; Aktenzeichen 115 O 124/11)

 

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das am 23.02.2012 verkündete Urteil der 15. Zivilkammer des LG Münster abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Widerklage wird abgewiesen.

Die Kosten für den Rechtsstreit in erster Instanz und für das Verfahren vor dem Bundesgerichtshof trägt die Klägerin.

Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Beklagte zu 79 % und die Klägerin zu 21 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 

Gründe

I. Die Klägerin nimmt den Beklagten in Regress, nachdem sie als Gebäudeversicherer Entschädigungsleistungen in Höhe der Klageforderung für im Februar 2008 eingetretene Brandschäden an dessen Realgläubiger erbracht hat.

Der Beklagte hat im Berufungsrechtszug Widerklage erhoben auf Feststellung von Versicherungsschutz.

Der Beklagte erwarb mit Zuschlagbeschluss des AG Magdeburg vom 10.11.2004 das im Grundbuch von B Blatt ##### eingetragene Grundstück M-Straße ##, das mit einem Mehrfamilienhaus bebaut war. Für dieses Gebäude unterhielt er bei der Klägerin eine Immobilienversicherung zu einer dynamischen Neuwertsumme von 1.024.300,00 Euro, die u..a. das Risiko Feuer umfasste. Wegen der Einzelheiten des Versicherungsschutzes wird auf den Nachtrag zum Versicherungsschein vom 01.03.2007 (Bl. 68 ff GA) sowie auf die dem Vertrag zugrundeliegenden Bedingungen für die Firmen Immobilienversicherung der Klägerin (BFIMO, Bl. 79 ff GA) Bezug genommen.

Das Gebäude stellte den einzigen Vermögenswert des einkommenslosen Beklagten dar.

Im November 2005 ließ er zugunsten seines Bruders O drei Grundschulden über jeweils 300.000,00 Euro im Grundbuch eintragen (Bl. 33 d.A.), die nicht valutierten.

Mit notariellem Kaufvertrag vom 12.09.2006 veräußerte der Beklagte das Grundstück an die Firma X GmbH (im Folgende: Firma X) zu einem Kaufpreis von 250.000,00 Euro. Grundlage des Kaufvertrages waren zwei Wertgutachten des Dipl.-Ing. M (Gutachten vom 14.07.2006: Verkehrswert von 412.000,00 Euro, Anlage B 8). Der Kaufvertrag wurde aus zwischen den Parteien streitigen Gründen im Jahr 2007 rückabgewickelt.

Zwischenzeitlich wurde im Grundbuch am 02.03.2007 zugunsten des Notars P aus D wegen einer vollstreckbaren Kostenrechnung vom 04.08.2006 eine Sicherungshypothek über 4.748,20 Euro eingetragen.

Am 11.04.2007 wurde aufgrund eines Urteils des LG Magdeburg vom 08.03.2006 eine weitere Sicherungshypothek über 89.856,60 Euro zugunsten des Gläubigers G eingetragen.

Unstreitig konnte der Beklagte, gegen den vor dem AG Steinfurt seit dem Jahr 2005 mehrere Verfahren zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung liefen, diese Verbindlichkeiten nicht bedienen, zumal das Gebäude M-Straße ## seit Dezember 2006 leer stand und so keine Mieteinnahmen erbrachte.

Am 02.02.2008 und am 18.02.2008 wurde das versicherte Gebäude durch zwei Brandstiftungen stark beschädigt.

Das von der Staatsanwaltschaft Magdeburg gegen Unbekannt geführte Ermittlungsverfahren (Az. 233 UJs 18968/08) wurde am 30.05.2008 eingestellt, weil ein Täter nicht zu ermitteln war.

In der Folgezeit erbrachte die Klägerin Entschädigungsleistungen an die Realgläubiger des Beklagten. So zahlte sie am 02.03.2009 an den Notar P einen Betrag iHv 5.456,37 Euro und an den weiteren Gläubiger G einen Betrag von 99.590,59 Euro.

Nachdem die Klägerin mit Schreiben vom 14.08.2008 die vom Beklagten begehrte Entschädigung für die Brandschäden mit Verweis auf § 61 VVG aF verweigert hatte, nahm dieser sie mit Prozesskostenhilfeantrag vom 12./16.02.2009 vor dem LG Berlin in Anspruch.

Das LG Berlin hat diesen Prozesskostenhilfeantrag mit Beschluss vom 14.01.2010 zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dass die hiesige Klägerin nach § 61 VVG aF leistungsfrei sei. Der Nachweis der Eigenbrandstiftung sei durch die von der Klägerin vorgebrachten Indizien geführt. Wegen der Argumentation im einzelnen wird auf die Beschlussgründe (Bl. 8 ff GA) verwiesen. Die vom Beklagten eingelegte sofortige Beschwerde gegen den ablehnenden Beschluss ist vom Kammergericht mit Beschluss vom 28.05.2010 zurückgewiesen worden. Auch das Kammergericht hat sich auf den Standpunkt gestellt, dass die vorgetragenen Indizien zum Nachweis der Eigenbrandstiftung genügten. Eine Beweiserhebung über das vom Beklagten behauptete Kaufangebot komme demgegenüber nicht in Betracht, weil der diesbezügliche Vortrag widersprüchlich und unsubstantiiert sei. Auf die Begründung der Beschwerdeentscheidung (Bl. 18 ff GA) wird ebenfalls verwiesen.

Die Klägerin hat im vorliegenden Rechtsstreit zunächst den mit Beschluss des AG Münster vom 24.04.2009 bestellten Insolvenzverwalter über das Vermögen des Beklagten in Anspruch genommen. Nachdem dieser mit Blick ...

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