(LAG Baden-Württemberg, Urt. v. 26.3.2021 – 12 Sa 84/20) • § 17 Abs. 4 S. 2 TVöD regelt, dass bei einer Höhergruppierung die Stufenlaufzeit in der höheren Entgeltgruppe mit dem Tag der Höhergruppierung beginnt. Diese knüpft allein an den Wechsel der Entgeltgruppe an. Der Übertragungszeitpunkt der betreffenden Aufgabe ist hierbei unerheblich. Die Vorschrift findet auch auf korrigierende Höhergruppierungen entsprechende Anwendung. Die Stufenlaufzeit beginnt ausnahmslos ab dem Tag des Wechsels in die höhere Entgeltgruppe.

ZAP EN-Nr. 398/2021

ZAP F. 1, S. 691–691

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