Durch die Trennung der Eheleute und die spätere Scheidung verliert der unterhaltspflichtige Ehegatte die Möglichkeit, die günstige Steuerklasse 3 in Anspruch zu nehmen. Grundsätzlich sind Unterhaltsleistungen beim Bezieher nicht zu versteuern, können aber auch beim Leistenden nicht steuermindernd abgesetzt werden. Dabei gibt es jedoch zwei unterschiedlich ausgestaltete Ausnahmen:

Wenn nicht sicher erwartet werden kann, dass ein vollständiger Abzug der geleisteten Unterhaltszahlungen (auch) im Wege der Geltendmachung als außergewöhnliche Belastung nach § 33a EStG erzielt werden kann, dann stellt das Begehren auf Zustimmung zum begrenzten Realsplitting keinen Verstoß gegen das eheliche Rücksichtnahmegebot oder die nacheheliche Solidarität dar. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass der jeweilige Antragsteller – ausgestattet mit allen erforderlichen Informationen zur Einschätzung insoweit – tatsächlich auch die insgesamt wirtschaftlich günstigere Alternative der steuerlichen Absetzung der Unterhaltsleistungen wählen wird (OLG Brandenburg, Beschl. v. 22.10.2015 – 9 UF 72/15, FamRZ 2016, 817).

1. Abzug nach § 33a Abs. 1 EStG als außergewöhnliche Belastung

Unterhaltsleistungen an eine Person aufgrund gesetzlicher Unterhaltspflicht (also auch Leistungen an die unverheiratete Mutter nach § 1615l BGB) können bis zur Höhe von 9.168 EUR pro Kalenderjahr als außergewöhnliche Belastung gem. § 33a Abs. 1 EStG vom Einkommen abgesetzt werden. Hier muss die Person, die den Unterhalt bezieht, diesem Abzug nicht zustimmen, denn der Unterhalt wird dort nicht als Einkommen versteuert. Der Anrechnungsbetrag vermindert sich um den Betrag, den die Berechtigte als Eigeneinkommen von mehr als 624 EUR jährlich erzielt (§ 33a Abs. 1 S. 15 EStG).

Einkommen der Berechtigten, das den Freibetrag überschreitet, mindert den abzuziehenden Unterhaltsbetrag. Es hat eine monatsanteilige Berücksichtigung von Unterhaltszahlungen und eigenen Einkünften zu erfolgen (§ 33a Abs. 4 EStG).

 

Hinweis:

Ein Abzug der Unterhaltsleistungen ganz oder teilweise als Sonderausgabe schließt einen Abzug als außergewöhnliche Belastung aus, und zwar auch dann, wenn die Unterhaltsleistungen über den als Sonderausgabe zu berücksichtigenden Teil hinausgehen.

Umgekehrt gilt auch das Abzugsverbot für die Sonderausgabe, wenn ein Abzug als außergewöhnliche Belastung erfolgt.

Für den Abzug als außergewöhnliche Belastung gem. § 33a Abs. 1 EStG ist formell ein Antrag des Steuerpflichtigen erforderlich, § 33a Abs. 1 S. 1 EStG. Jedoch ist durch die Geltendmachung der außergewöhnlichen Belastungen in der Steuererklärung dem Antragserfordernis genüge getan (Brockschnieder in: jurisPK-BGB, 2017, steuerrechtl. Hinweise zu § 1569 BGB Rn 23).

 

Hinweis:

Voraussetzung ist weiter, dass der Unterhaltsempfänger über kein oder nur geringes Vermögen i.S.d. § 33a Abs. 3 S. 1 EStG verfügt.

Die Finanzverwaltung legt hier einen Grenzwert von 15.500 EUR zugrunde (Poppen in Büte/Poppen/Menne, Unterhaltsrecht, § 33e EStG Rn 4 m.w.N..; Brockschnieder in: jurisPK-BGB, 2017, steuerrechtl. Hinweise zu § 1569 BGB Rn 33).

Dem Finanzamt gegenüber müssen die Voraussetzungen nachgewiesen oder glaubhaft gemacht werden.

Der Steuerpflichtige trägt für die die Steuerermäßigung begründenden Tatsachen die objektive Beweislast (Brockschnieder in: jurisPK-BGB, 2016, steuerrechtl. Hinweise zu § 1569 BGB Rn 42).

Im Ergebnis ist die Möglichkeit des § 33e EStG nur dann sinnvoll, wenn die Unterhaltsberechtigte über kein Einkommen verfügt.

2. Das begrenzte steuerliche Realsplitting nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG

Die zweite Möglichkeit bietet der Sonderausgabenabzug über das begrenzte steuerliche Realsplitting nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG. Er ermöglicht dem Unterhaltspflichtigen, Unterhaltsleistungen unter bestimmten Voraussetzungen geltend zu machen. Im Kalenderjahr der Trennung ist ein begrenztes Realsplitting nicht möglich (OLG Schleswig, Beschl. v. 16.12.2013 – 13 UF 154/13, FuR 2014, 606).

In der Praxis gibt es bei Unterhaltsstreitigkeiten unter verschiedenen Blickwinkeln Auseinandersetzungen über das steuerliche Realsplitting:

  • Ist der unterhaltsberechtigte Ehegatte gehalten, einem Verlangen des unterhaltspflichtigen Ehegatten auf Zustimmung zum Realsplitting zu folgen?
  • Ist der unterhaltspflichtige Ehegatte gehalten, von der Möglichkeit des steuerlichen Realsplittings Gebrauch zu machen?

a) Steuerliche Voraussetzungen des begrenzten steuerlichen Realsplittings

Nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG kann der Unterhaltspflichtige Unterhaltsleistungen an den Ehegatten bis maximal 13.850 EUR jährlich (entsprechend 1.154,17 EUR monatlich; unverändert seit 2004) als Sonderausgaben abziehen, wenn der Zahlungsempfänger zustimmt. Im Gegenzug muss der Unterhaltsberechtigte die erhaltenen Unterhaltszahlungen in der Höhe des Sonderausgabenabzugs als "sonstige Einkünfte" nach § 22 Nr. 1a EStG versteuern (steuerliches Korrespondenzprinzip). Da der Unterhaltsberechtigte normalerweise einer geringeren Steuerprogression unterliegt, führt dies zu einer insgesamt geringeren Steuerbelastung.

Neben diesem Höchstbetrag können außerdem Kr...

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