(LSG Baden-Württemberg, Urt. v. 22.1.2016 – L 4 R 3913/13) • Eine versicherungsfreie geringfügige Beschäftigung liegt nicht mehr vor, sobald die regelmäßigen Arbeitsentgelte aus den entgeltgeringfügigen Beschäftigungen zusammen die Grenze von 400 EUR überschreiten. Ob die für die Geringfügigkeit maßgebende Entgeltgrenze regelmäßig im Monat oder nur gelegentlich unterschritten bzw. regelmäßig im Monat oder nur gelegentlich überstiegen wird, richtet sich nach einer vorausschauenden Betrachtung. Dies gilt auch für rückwirkende Entscheidungen. Ist im Nachhinein zu entscheiden, ob etwa während eines in der Vergangenheit liegenden Zeitraums Versicherungsfreiheit wegen Geringfügigkeit bestand, so ist nachträglich eine vorausschauende Betrachtung vorzunehmen. Auszugehen ist dabei von dem Erkenntnisstand, der damals vorhanden war. Maßgeblich ist, ob es sich bei dem mit der ursprünglichen Prognose nicht mehr übereinstimmenden Sachverhalt um vorübergehende, mehr zufällige Abweichungen handelt, oder ob hinreichende Anhaltspunkte vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass die bisher das Arbeitsentgelt oder das Arbeitseinkommen bestimmenden Umstände sich nicht nur vorübergehend geändert haben und zu einem anderen regelmäßigen Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen im Monat führen. Ändert sich das regelmäßige Arbeitsentgelt aus der Beschäftigung durch eine Aufstockung der Arbeitsleistung maßgeblich, erfordert eine solche Änderung der arbeitsvertraglichen Umstände eine neue vorausschauende Beurteilung oder Schätzung des regelmäßigen Arbeitsentgelts.

ZAP EN-Nr. 537/2016

ZAP F. 1, S. 734

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